BGH,
Beschl. v. 24.2.2009 - 5 StR 39/09
5 StR 39/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 24. Februar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2009
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Hamburg vom 6. Oktober 2008 mit den Feststellungen aufgehoben
(§ 349 Abs. 4 StPO).
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung,
Diebstahls und Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren
und drei Monaten verurteilt. Die gegen dieses Urteil mit der
Sachrüge gerichtete Revision des Angeklagten führt
zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung an das
Landgericht.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Raubes hält rechtlicher
Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat hierzu
folgende Feststellungen getroffen (UA S. 6):
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„Danach näherte er sich noch einmal dem Zeugen C.
und gab diesem voller Wut zwei Ohrfeigen. Als der Zeuge versuchte, sich
mit der linken Hand zu schützen, sprang dessen Jacke auf und
der Angeklagte konnte in der linken Hemdtasche sein Portemonnaie
erkennen. Unter Ausnutzung der gerade ausgeübten Gewalt
entnahm er dem Portemonnaie des Zeugen das darin befindliche Geld in
Höhe von 60,00 €.“
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Diesen Ausführungen kann nicht ausreichend deutlich entnommen
werden, dass der Angeklagte die ausgeübte Gewalt oder eine
Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
als Mittel eingesetzt hat, um die Wegnahme zu ermöglichen.
Damit fehlt es an der erforderlichen finalen Verknüpfung
zwischen einer Nötigungshandlung und der Wegnahme (vgl. BGHSt
32, 88, 92; 41, 123, 124; BGH NStZ 2003, 431; Fischer, StGB 56. Aufl.
§ 249 Rdn. 10 ff. m.w.N.). Der Angeklagte fasste den
Entschluss zur Wegnahme erst, nachdem infolge der Schutzbewegung des
Zeugen dessen Jacke aufgesprungen und die Geldbörse sichtbar
geworden war. Eine Äußerung oder sonstige Handlung
des Angeklagten vor oder bei der Wegnahme, die eine (auch
schlüssige) Drohung mit weiteren Misshandlungen
enthält, ist auch dem Gesamtzusammenhang der
Urteilsgründe nicht zu entnehmen. Allein der Umstand, dass die
Wirkungen der ohne Wegnahmeabsicht ausgeübten Gewalt noch
andauern und der Täter dies ausnutzt, genügt
für die Annahme eines Raubes aber nicht.
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Angesichts des gegebenen engen Sachzusammenhangs hebt der Senat das
Urteil insgesamt mit den Feststellungen auf. Er schließt
nicht aus, dass noch Feststellungen getroffen werden können,
die den Schuldspruch wegen Raubes tragen. Das neue Tatgericht wird
Gelegenheit haben zu prüfen, ob nicht, was nach den
Umständen nahe liegt, ein einheitliches, vom durchgehenden
Wegnahmevorsatz des Angeklagten geprägtes Geschehen gegeben
oder jedenfalls nicht auszuschließen ist. In diesem Fall
wäre Tateinheit anzunehmen. Sofern das neue Tatgericht
hingegen abermals von Tatmehrheit ausgehen sollte, ist darauf
hinzuweisen, dass die wegen der
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(einfachen) Körperverletzung zugemessene Einsatzstrafe von
zwei Jahren Freiheitsstrafe ihrer Höhe nach erheblichen
Bedenken begegnet.
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