BGH,
Beschl. v. 24.2.2009 - 5 StR 8/09
5 StR 8/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 24. Februar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2009
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts
Berlin vom 17. Juli 2008 im Strafausspruch aufgehoben, soweit es den
Angeklagten M. betrifft (§ 349 Abs. 4 StPO).
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten M. wird als
unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch
wird die Urteilsformel dahin klargestellt, dass der Angeklagte des
besonders schweren Raubes sowie zweier Fälle der Verabredung
eines besonders schweren Raubes schuldig ist.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen schweren Raubes und
„Versuchs der Beteiligung“ am schweren Raub in zwei
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren
drei Monaten verurteilt. Gegen seinen in demselben Verfahren
abgeurteilten, nicht revidierenden Mitangeklagten H. hat es wegen
derselben Taten eine Jugendstrafe von zwei Jahren verhängt,
deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
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Mit seiner Revision rügt der Angeklagte M. die Verletzung
sachlichen Rechts. Die Nachprüfung des Urteils hat zum
Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Entsprechend der Anregung des Generalbundesanwalts fasst der Senat
lediglich die Urteilsformel zur Klarstellung neu.
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Hingegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
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1. Die Strafkammer führt zugunsten des Angeklagten eine
Vielzahl gewichtiger Strafmilderungsgründe auf (UA S. 7, 8).
Diese spiegeln sich in der für die erste Tat festgesetzten
Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren, die in dem angewendeten
Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB hoch bemessen ist und
bereits nahe an der in § 250 Abs. 2 StGB angedrohten
Mindeststrafe liegt, nicht hinreichend wider.
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Aus demselben Grund hätte es entgegen der Auffassung des
Tatgerichts nahe gelegen, die Strafen für die beiden
Verabredungstaten ebenfalls dem Strafrahmen des § 250 Abs. 3
StGB zu entnehmen. Dass bei diesen Taten kein erstmaliges Versagen des
Angeklagten M. mehr angenommen werden konnte (UA S. 8) und die
Verabredung des dritten Überfalls unmittelbar nach Scheitern
des zweiten Tatplans erfolgte (UA S. 9), gibt den Taten in Anbetracht
der vorhandenen Milderungsgründe nicht ein solches Gewicht,
dass hier - anders als beim ersten, vollendeten Überfall - die
Anwendung des Normalstrafrahmens geboten gewesen wäre.
Insbesondere hat die Strafkammer nicht erkennbar bedacht, dass bei
beiden Taten bereits der zentrale vertypte Strafmilderungsgrund des
§ 30 StGB zur Annahme eines minder schweren Falls im Sinne des
§ 250 Abs. 3 StGB hätte führen
können. Der Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB
wäre für den Angeklagten aber günstiger
gewesen als der nach § 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i.V.m.
§ 49 Abs. 1 Nr. 2, 3 StGB gemilderte Strafrahmen des
§ 250 Abs. 2 StGB.
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2. Darüber hinaus steht die gegen den Angeklagten M.
verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren drei
Monaten in einem nicht unbeträchtlichen
Spannungsverhältnis zu der gegen den Mitangeklagten H.
verhängten, zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe
von zwei Jahren. Zwar muss, auch wenn mehrere Angeklagte in einem
Verfahren abgeurteilt werden, für jeden von ihnen die Strafe
„aus der Sache“ selbst gefunden werden (BGH bei
Holtz MDR 1979, 986). Es kann aber nicht völlig
außer Acht bleiben, dass gegen Mittäter
verhängte Strafen in einem gerechten Verhältnis
zueinander stehen sollten (BGH StV 1981, 122, 123; BGHR StGB §
46 Abs. 2 Zumessungsfehler 1; BGH StV 1991, 557). Unterschiede der
Bestrafung müssen daher jedenfalls dann erläutert
werden, wenn sie sich nicht aus der Sache selbst ergeben. Der Senat
verkennt nicht, dass der Mitangeklagte H. zur Tatzeit erst 17 Jahre alt
gewesen ist. Jedoch gelten die oben genannten Gesichtspunkte im
Grundsatz auch dann, wenn einer der Täter nach
Jugendstrafrecht, der andere nach allgemeinem Strafrecht abgeurteilt
wird (vgl. BGH StV 1991, 557).
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Die Strafkammer hat zudem hier eine Reihe von Umständen
festgestellt, die den Tatbeitrag des gerade dem Heranwachsendenalter
entwachsenen Angeklagten M. im Verhältnis zu den
Tatbeiträgen seiner Mittäter in einem milderen Licht
erscheinen lassen. So hat er sich (bei Tat 1 wegen Schulden) zu den
Taten verleiten lassen und niemals die Initiative ergriffen oder eine
führende Rolle eingenommen; er hat sich
„nur“ zu Sicherungsmaßnahmen bereit
erklärt. Demgegenüber lastet die Strafkammer seinem
Mittäter H. mit Recht an, dass er es war, der die Opfer mit
dem Messer bedrohte und das Geld aus dem Tresor entnahm sowie bei Tat 3
ein gefährliches angeschliffenes Samuraischwert mit sich
führte (UA S. 10). Ferner war der Angeklagte M. anders als
seine Mittäter vor den Taten nicht vorbelastet (UA S. 8). Bei
dieser Sachlage bestehen gegen die Verhängung einer
gegenüber der gegen den Mitangeklagten verhängten
Jugendstrafe weit mehr als doppelt so hohen Freiheitsstrafe Bedenken.
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3. Das weitere Verfahren richtet sich nur noch gegen den erwachsenen
Angeklagten M. . Der Senat verweist die Sache deswegen an eine
allgemeine Strafkammer zurück (BGHSt 35, 267). Da der
Strafausspruch lediglich wegen Begründungs- und
Wertungsfehlern keinen Bestand hat, können die hierzu
gehörenden Feststellungen bestehen bleiben. Das neue
Tatgericht ist nicht gehindert, weitergehende Feststellungen zu
treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.
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