BGH,
Beschl. v. 24.1.2001 - 2 StR 422/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 422/00
vom
24. Januar 2001
in der Strafsache gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Januar
2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten A. wird das Urteil des Landgerichts
Darmstadt vom 22. Mai 2000 aufgehoben, soweit eine Entscheidung
über die Bildung einer Gesamtstrafe, ihn betreffend,
unterblieben ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit
mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und
sechs Monaten verurteilt. Die Revision hat nur insoweit Erfolg, als in
dem angefochtenen Urteil nicht geprüft wird, ob eine
nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden ist; im übrigen
hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Strafkammer hat nicht beachtet, daß jedenfalls die beiden
Vorverurteilungen des Angeklagten vom 22. September 1997 durch das
Amtsgericht Idstein und vom 15. September 1998 durch das Amtsgericht
Mainz grundsätzlich gesamtstrafenfähig (§ 55
Abs. 1 StGB) sind, da die hier abgeurteilte Tat vorher,
nämlich am 20. September 1997 begangen wurde. Unter
Auflösung der verhängten Gesamtstrafe sind die nicht
erledigten Einzelstrafen aus obigen Verurteilungen einzubeziehen, wobei
etwaige erbrachte Bewährungsauflagen anzurechnen
wären (§ 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 56 f.
Abs. 3 Satz 2 StGB; vgl. BGHSt 36, 378). Die Prüfung der
nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB
hat durch das zur Entscheidung berufene Gericht zu erfolgen; sie darf
grundsätzlich nicht dem Beschlußverfahren nach
§ 460 StPO überlassen werden (BGHSt 12, 1).
Bezüglich der Aburteilung eines am 27. November 1998
begangenen Diebstahls durch das Amtsgericht Wiesbaden vom 15.
März 1999 entfaltet das Urteil des Amtsgerichts Idstein vom
22. September 1997 Zäsurwirkung. Hinsichtlich des Strafbefehls
des Amtsgerichts Frankfurt-Höchst, rechtskräftig seit
dem 13. August 1998, ist eine Prüfung und Entscheidung nach
§§ 55, 53 Abs. 2 StGB unterblieben. Angaben zum
Erlaß des Strafbefehls fehlen ebenso wie zur Vollstreckung.
Da der Angeklagte durch die unterbliebene Gesamtstrafenbildung
beschwert sein kann, muß das Urteil insoweit aufgehoben
werden.
Die dem Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen können
bestehen bleiben; ergänzende Feststellungen sind
zulässig.
Jähnke Otten Rothfuß
Fischer Elf |