BGH,
Beschl. v. 24.1.2007 - 2 StR 583/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 583/06
vom
24.1.2007
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes u. a.
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 24.01.2007 gemäß
§§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 9. Strafkammer
des Landgerichts Gera vom 19. Juli 2006 dahingehend geändert,
dass die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von fünf
Jahren und sechs Monaten auf fünf Jahre und drei Monate
herabgesetzt wird.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung,
Diebstahls in zwei Fällen, gemeinschaftlicher
Sachbeschädigung in fünf Fällen, Diebstahls
geringwertiger Sachen in fünf Fällen,
Hausfriedensbruch in zwei Fällen und wegen Raubes in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter
Einbeziehung von Einzelstrafen aus einem Urteil des Amtsgerichts
Altenburg vom 9. Januar 2006 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
fünf Jahren und sechs Monaten und wegen
Sachbeschädigung zu einer weiteren Strafe von drei Monaten
verurteilt.
1
Die Revision hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang
Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von
§ 349 Abs. 2 StPO.
2
- 3 -
Der Ausspruch über die verhängte Gesamtstrafe hat
keinen Bestand.
3
Der Angeklagte war durch Urteil des Amtsgerichts Altenburg vom 9.
Januar 2006 wegen verschiedener Taten, die er im Februar bis Juli 2005
begangen hatte, zu einer Jugendstrafe von acht Monaten verurteilt
worden. Die Strafkammer hat zwar zu Recht diese Strafe in die
Gesamtstrafe nicht einbezogen, da die Bildung einer Gesamtstrafe aus
einer Jugendstrafe und einer Freiheitsstrafe des allgemeinen
Strafrechts bei getrennter Aburteilung nicht zulässig ist.
Jedoch muss das Gericht einen sich daraus für den Angeklagten
ergebenden Nachteil ausgleichen (BGHSt 41, 310 f.). Dass die
Strafkammer dies bedacht hat, lässt sich den
Urteilsgründen nicht entnehmen. Der Gesamtstrafenausspruch ist
deshalb fehlerhaft. Einer Zurückverweisung bedarf es jedoch
nicht. Der Senat konnte den gebotenen Härteausgleich
entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts in seiner
Antragsschrift vom 20. Dezember 2006 nach § 354 Abs. 1 a StPO
durch Herabsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe um drei Monate selbst
vornehmen.
- 4 -
Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt keine
Kostenentscheidung zu Gunsten des Angeklagten.
4
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Roggenbuck Appl |