BGH,
Beschl. v. 24.1.2008 - 5 StR 626/07
5 StR 626/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24.1.2008
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u. a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24.1.2008
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg
vom 9. Juli 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahin
ergänzt, dass die in Spanien erlittene Auslieferungshaft im
Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der
Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Indes war die
Urteilsformel um die Entscheidung über die Anrechnung der in
Spanien erlittenen Freiheitsentziehung zu ergänzen. Entgegen
§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das Landgericht im Urteil keine
Bestimmung über den Maß-stab getroffen, nach dem
diese Freiheitsentziehung auf die hier erkannte Freiheitsstrafe
anzurechnen ist. Dies holt der Senat nach (vgl. zum
Anrechnungsmaßstab BGHR StGB § 51 Abs. 4 Anrechnung
3).
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