BGH,
Beschl. v. 24.7.2007 - 3 StR 231/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 231/07
vom
24.7.2007
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 24.7.2007
gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Oldenburg vom 17. Januar 2007 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit
der Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei
Monaten vor der Maßregel angeordnet ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Der Senat hatte durch Beschluss vom 5. September 2006 - 3 StR 305/06 -
das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 15. Mai 2006 mit den
Feststellungen aufgehoben, soweit der Vorwegvollzug von drei Jahren
Freiheitsstrafe (von zwei Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils
fünf Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe) vor der
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden war. Mit
Urteil vom 17. Januar 2007 hat das Landgericht nunmehr entschieden,
dass vor dem Vollzug der Maßregel fünf Jahre und
drei Monate Freiheitsstrafe zu vollstrecken sind. Die hiergegen
gerichtete Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.
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Nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB in der Fassung des Gesetzes zur
Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in
einer
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Entziehungsanstalt vom 16.7.2007 [in Kraft getreten am 17.7.2007] (BGBl
2007 Teil I S. 1327) soll das Gericht bei Anordnung der Unterbringung
in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von
über drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der
Maßregel zu vollziehen ist. Nach Satz 3 dieses Absatzes ist
dieser Teil der Strafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und
einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach
Abs. 5 Satz 1 möglich ist. § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB
(nF) sieht die Möglichkeit einer Aussetzung der Vollstreckung
des Strafrestes zur Bewährung vor, wenn die Hälfte
der Strafe erledigt ist.
Das Landgericht hat sich bei seiner Entscheidung über die
Dauer des Vorwegvollzugs - im Einklang mit dem damals geltenden Recht -
am Zwei-Drittel-Zeitpunkt orientiert. Nach § 2 Abs. 6 StGB
muss aber bei Maßregeln der Besserung und Sicherung eine
Gesetzesänderung berücksichtigt und
grundsätzlich das neue Recht in jeder Lage des Verfahrens
angewendet werden (vgl.
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Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 2 Rdn. 12, 15).
Demgemäß ist - da anderes hier gesetzlich nicht
bestimmt ist - über die Dauer des Vorwegvollzuges unter
Hinzuziehung eines Sachverständigen neu zu befinden
(§§ 354 a, 354 StPO).
Tolksdorf Miebach Pfister RiBGH von Lienen und RiBGH Becker sind
urlaubsbedingt an der Unterzeichnung gehindert.
Tolksdorf |