BGH,
Beschl. v. 24.7.2007 - 3 StR 261/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 261/07
vom
24. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls mit Waffen u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 24. Juli 2007 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Itzehoe vom 23. März 2007 mit den zugehörigen
Feststellungen - mit Ausnahme derjenigen zu den rechtswidrigen Taten -
aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei
Fällen, wegen Diebstahls mit Waffen und wegen
gefährlicher Körperverletzung zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und seine Unterbringung
in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen wendet sich
der Angeklagte mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen
Umfang Erfolg.
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Das Landgericht hat die vier rechtswidrigen Taten im Sachverhalt des
angefochtenen Urteils dargestellt. Es hat zur ersten Tat
ausgeführt, dass der Angeklagte unter dem Einfluss der bei ihm
bestehenden paranoidschizophrenen Erkrankung stand, was dazu
geführt habe, dass ihm zwar die
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Unrechtmäßigkeit seines Tuns bewusst, er aber in
seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen sei.
Auf eine Zeugin machte der Angeklagte, der sich angstvoll in eine
Raumecke gestellt hatte, einen stark verschüchterten Eindruck,
er schwitzte auffallend stark. In den übrigen Fällen,
bei denen Feststellungen zum körperlichen Zustand des
Angeklagten nicht getroffen worden sind, hat der Tatrichter jeweils
angenommen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten
infolge der bestehenden paranoiden Schizophrenie nicht
ausschließ-bar erheblich vermindert war. Dabei ist die Kammer
jeweils den Ausführungen des Sachverständigen gefolgt.
Das Urteil lässt nähere Feststellungen dazu, wie sich
die Krankheit des Angeklagten auf seine Schuldfähigkeit bei
Begehung der vier Taten ausgewirkt hat (vgl. BGHSt 49, 347, 356),
vermissen. Der Tatrichter ist aber gehalten, unter Würdigung
des gesamten Beweisergebnisses und unter Zuhilfenahme der Sachkunde
eines Gutachters sich - in revisionsrechtlich nachvollziehbarer Weise -
mit dieser Frage auseinanderzusetzen. Dazu hätten
Feststellungen gehört, ob der Angeklagte eine, mehrere oder
alle Taten während aktueller Schübe oder
während eines lang andauernden Schubes begangen hat. Bei
akuten Schüben einer Schizophrenie ist - womit sich das
Landgericht im ersten Fall hätte auseinandersetzen
müssen - in der Regel von Schuldunfähigkeit
auszugehen (vgl. BGH, Beschl. vom 16. Mai 2007 - 2 StR 96/07 - m. w.
N.). Weil insoweit auch bei den Taten zwei bis vier nähere
Feststellungen fehlen, lässt sich nicht beurteilen, ob sich
die Krankheit des Angeklagten überhaupt bei der Tatbegehung
ausgewirkt hat; insofern wäre der Angeklagte allerdings nicht
beschwert. Aus den zutreffenden Gründen in der Antragsschrift
des Generalbundesanwalts lässt sich aber auch in diesen
Fällen nicht ausschließen, dass sie während
eines akuten Krankheitsschubes begangen wurden.
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Die Aufhebung des Schuldspruchs führt nicht nur zum Wegfall
auch des Strafausspruchs, sondern auch der Anordnung der Unterbringung
nach § 63 StGB. Wegen der weiteren Einzelheiten verweist der
Senat auch insoweit auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts.
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Tolksdorf Miebach Winkler
von Lienen Becker |