BGH,
Beschl. v. 24.6.2008 - 3 StR 222/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 222/08
vom
24. Juni 2008
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 24. Juni 2008 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts
Mönchengladbach vom 19. Dezember 2007 wird als
unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils
auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der
Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit das Landgericht lediglich von "im Zustand der
Schuldunfähigkeit" begangener "fahrlässiger
Brandstiftung" ausgegangen ist, hat es verkannt, dass es den
natürlichen Tatvorsatz nicht berührt, wenn der
Täter infolge seines Zustands Tatsachen verkennt, die jeder
geistig Gesunde richtig erkannt hätte (st. Rspr.; vgl.
Fischer, StGB 55. Aufl. § 63 Rdn. 3 m. N.). Durch die
fehlerhafte Bewertung der inneren Tatseite ist der Beschuldigte indes
nicht beschwert.
Becker Miebach Pfister
Sost-Scheible Schäfer |