BGH,
Beschl. v. 24.6.2008 - 4 StR 204/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 204/08
vom
24. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
- 2 -
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 24. Juni 2008 gemäß
§§ 46, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung der
Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des
Landgerichts Essen vom 9. November 2007 Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung hat der Angeklagte zu tragen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird
als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von
Kindern in 19 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier
Jahren verurteilt und dessen Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner
Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben; insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das
Gericht keine ausdrückliche Bestimmung über
2
- 3 -
die Reihenfolge der Vollstreckung von Strafe und Maßregel
getroffen hat. Nach § 67 Abs. 1 StGB wird eine
Maßregel nach § 63 StGB, wenn sie neben einer Strafe
in demselben Verfahren angeordnet wird, grundsätzlich vor der
Strafe vollzogen. Eine abweichende Bestimmung ist nur dann zu treffen,
wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird,
dass die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel
vollzogen wird (§ 67 Abs. 2 Satz 1 StGB). Anhaltspunkte
dafür sind dem Urteil nicht zu entnehmen. Entgegen der Ansicht
des Generalbundesanwalts findet die Regelung des § 67 Abs. 2
Satz 2 StGB hier keine Anwendung, da sich diese nur auf Anordnungen der
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) bezieht.
Der diesbezügliche Teilaufhebungsantrag des
Generalbundesanwalts steht einer Entscheidung des Senats im
Beschlusswege nicht entgegen (vgl. Meyer-Goßner StPO 51.
Aufl. § 349 Rdn. 22).
3
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann |