BGH,
Beschl. v. 24.6.2009 - 4 StR 188/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 188/09
vom
24. Juni 2009
in der Strafsache
gegen
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
StPO § 101 Abs. 7 Satz 3; GVG § 121 Abs. 1 Nr. 2,
§ 135 Abs. 2
1. Die sofortige Beschwerde nach § 101 Abs. 7 Satz 3 StPO ist
auch dann statthaft, wenn die mit ihr angegriffene Entscheidung von der
nach Anklageerhebung mit der Sache befassten Strafkammer des
Landgerichts in deren mit der Revision angegriffenem Urteil getroffen
wurde.
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2. Für die Entscheidung über eine solche sofortige
Beschwerde ist das Oberlandesgericht zuständig, auch wenn
über die zugleich eingelegte Revision der Bundesgerichtshof zu
befinden hat.
BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 - 4 StR 188/09 - LG Landau (Pfalz)
wegen vorsätzlichen Vollrauschs
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Juni
2009 gemäß §§ 349 Abs. 2, 348 Abs.
1 und 2 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Landau in der Pfalz vom 21. November 2008 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten dieses Rechtsmittels zu tragen.
2. Für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde
des Angeklagten gegen die in dem vorgenannten Urteil zum Antrag auf
Feststellung der Rechtswidrigkeit von Ermittlungsmaßnahmen
getroffene Entscheidung ist nicht der Bundesgerichtshof, sondern das
Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken
zuständig.
An dieses wird das Verfahren insofern abgegeben.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen
Vollrauschs unter Einbeziehung mehrerer früher
verhängter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei
Jahren und neun Monaten verurteilt und angeordnet, dass als
Entschädigung für die überlange
Verfahrensdauer ein Jahr dieser Strafe als
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vollstreckt gilt. Ferner hat es einen unter anderem auf die
Feststellung der Rechtswidrigkeit von Ermittlungsmaßnahmen
gerichteten, insofern auf § 101 Abs. 7 StPO
gestützten Antrag des Angeklagten zurückgewiesen.
Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die
Sachrüge gestützten Revision. Zudem beantragt er
erneut, die Rechtswidrigkeit von Ermittlungsmaßnahmen
festzustellen.
I.
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.
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Zu den vom Angeklagten als rechtswidrig beanstandeten
Ermittlungsmaßnahmen ist eine (zulässige)
Verfahrensrüge nicht erhoben. Der von seiner Verteidigerin
gestellte, indes nicht näher begründete Antrag auf
Überprüfung der Rechtmäßigkeit
dieser Maßnahmen entspricht nicht den sich aus § 344
Abs. 2 Satz 2 StPO ergebenden Anforderungen.
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Die Sachrüge ist - auch unter Berücksichtigung des
Vorbringens der Verteidigerin des Angeklagten im Schriftsatz vom 9.
Juni 2009 - unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
StPO. Dass die Strafkammer als Rauschtat hinsichtlich der Brandlegung
lediglich eine fahrlässige Brandstiftung - und nicht
§ 306c StGB - angenommen hat, beschwert den Angeklagten nicht.
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II.
Zur Entscheidung über den als sofortige Beschwerde zu
behandelnden Antrag des Angeklagten, gemäß
§ 101 Abs. 7 StPO die Rechtswidrigkeit von
Ermittlungsmaßnahmen festzustellen, ist nicht der
Bundesgerichtshof, sondern
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das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken berufen.
Dorthin ist das Verfahren insofern abzugeben.
1. Der sofortigen Beschwerde liegt im Wesentlichen folgendes Geschehen
zu Grunde:
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Am 6. Dezember 2003 kam es kurz nach 4 Uhr in der Innenstadt von Kandel
zu einem Großbrand, bei dem zwei Menschen starben. Nachdem
der Angeklagte noch am selben Tag unter dem Verdacht, der Brandstifter
gewesen zu sein, kurzzeitig festgenommen worden war, wurden gegen ihn
in der Zeit von Januar 2004 bis Juni 2006 auf Grund „einer
Vielzahl ermittlungsrichterlicher Beschlüsse
Telekommunikationsmaßnahmen geschaltet und verdeckte
Ermittlungen durchgeführt“. Unter anderem wurden
während dieses Zeitraums mehrere Verdeckte Ermittler auf den
Beschuldigten „angesetzt“ und zugleich die
Überwachung und Aufzeichnung des vom Beschuldigten
außerhalb seiner Wohnung nichtöffentlich
gesprochenen Wortes gestattet.
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Nach Einschätzung der Strafkammer erbrachten die
Maßnahmen „unabhängig von der Frage ihrer
Verwertbarkeit keinerlei verfahrensrelevante Erkenntnisse“.
„Im Ergebnis“ erachtete das Landgericht
insbesondere den Einsatz der Verdeckten Ermittler als zulässig
und rechtmäßig und wies den Antrag, die
Rechtswidrigkeit der verdeckten Ermittlungsmaßnahmen
festzustellen, zurück.
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2. Der hierzu von der Verteidigerin des Angeklagten mit der
Revisionseinlegung (erneut) gestellte Antrag, die Rechtswidrigkeit
mehrerer Beschlüsse zum Einsatz Verdeckter Ermittler und zur
Überwachung und Aufzeichnung des nichtöffentlich
gesprochenen Wortes festzustellen, ist gemäß
§ 300 StPO als
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sofortige Beschwerde gegen die entsprechende Entscheidung der
Strafkammer zu behandeln. Als solche ist sie nach § 101 Abs. 7
Satz 3 StPO statthaft.
a) § 101 Abs. 7 StPO findet Anwendung.
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Eine Änderung des Verfahrensrechts erfasst
grundsätzlich auch bereits anhängige Verfahren
(Meyer-Goßner StPO 52. Aufl. § 101 Rdn. 1, Einl.
Rdn. 203; LR-Kühne StPO 26. Aufl. Einl. Abschn. E Rdn. 17, 22
m.w.N.).
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Dies gilt - jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen -
auch für den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen §
101 Abs. 7 StPO (im Ergebnis ebenso: BGH [3. Strafsenat]
Beschlüsse vom 8. Oktober 2008 - StB 12-15/08 und vom 22.
Januar 2009 - StB 24/08). Es kann dahingestellt bleiben, ob neues
Verfahrensrecht auch dann anzuwenden ist, wenn innerhalb eines noch
anhängigen Verfahrens für ein schon beendetes
prozessuales Geschehen ein (neuer) Rechtsbehelf eingeführt
wird (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2007, 180; zustimmend
Meyer-Goßner aaO § 310 Rdn. 9, § 354a Rdn.
4); denn ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben. Bereits die im
Zeitpunkt der Anordnungen der verdeckten Ermittlungen und ihres
Vollzugs (2004 bis 2006) geltenden Gesetzesfassungen sahen in
§ 101 Abs. 1 StPO Benachrichtigungspflichten unter anderem
für die hier zur Überprüfung gestellten
Maßnahmen nach § 100c Abs. 1 Nr. 2 StPO a.F. bzw.
§ 100f Abs. 2 StPO a.F. vor; auch über den Einsatz
Verdeckter Ermittler war nach § 110d Abs. 1 StPO a.F. zu
benachrichtigen, wenn diese eine nicht allgemein zugängliche
Wohnung betreten haben. Solche Benachrichtigungen sind bislang jedoch
nicht erfolgt. Daher waren auch die prozessualen Geschehen, die hier im
Rahmen von § 101 Abs. 7 StPO von Bedeutung sind, noch nicht
abgeschlossen (vgl. zur Anordnung und Durchführung von
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Ermittlungsmaßnahmen vor dem 1. Januar 2008, aber einer erst
danach erfolgten Benachrichtigung auch BGH, Beschluss vom 22. Januar
2009 - StB 24/08).
b) Der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde nach § 101
Abs. 7 Satz 3 StPO steht nicht entgegen, dass die Verwertung von
Erkenntnissen, die durch die in dessen Absatz 1 genannten
Maßnahmen gewonnen wurden, mit der Revision angegriffen
werden kann, sofern das Urteil hierauf beruht und deren Voraussetzungen
im Übrigen gegeben sind.
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Zur Frage, ob einem Angeklagten oder Drittbetroffenen die sofortige
Beschwerde nach § 101 Abs. 7 Satz 3 StPO auch dann zusteht,
wenn die Entscheidung über die
Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme
gemäß § 101 Abs. 7 Satz 4 StPO von dem nach
der Anklageerhebung mit der Sache befassten Gericht getroffen wurde,
verhalten sich der Gesetzeswortlaut und die Gesetzesmaterialien nicht
eindeutig. Zwar ging der Gesetzgeber für § 100d Abs.
10 StPO, dem § 101 Abs. 7 StPO (im Gesetzesentwurf noch dessen
Absatz 9) „regelungstechnisch“ nachgebildet wurde
(BTDrucks. 16/5846 S. 62) und der diesen ersetzte, davon aus, dass im
Fall einer Entscheidung des nach der Anklageerhebung mit der Sache
befassten Gerichts „nicht das Rechtsmittel der sofortigen
Beschwerde statthaft [sei], sondern die Rechtsmittel der Berufung bzw.
Revision gegen die Entscheidung in der Hauptsache“, weil
hierdurch divergierende Entscheidungen der Rechtsmittelgerichte in der
Hauptsache und im nachträglichen Rechtsschutzverfahren
vermieden werden würden (BTDrucks. 15/4533 S. 19; ebenso
für den jetzigen § 101 StPO: Meyer-Goßner
aaO § 101 Rdn. 25; Böse in Amelung-FS 2009 S. 565,
576). Im Gesetz hat dies aber keinen Niederschlag gefunden.
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Nach seinem Wortlaut regelt § 101 Abs. 7 Satz 4 StPO nur die
einen bestimmten Verfahrensabschnitt betreffende erstinstanzliche
Zuständigkeit für die Entscheidung über
einen nach dieser Vorschrift gestellten Antrag (vgl. auch BTDrucks.
16/5846 S. 63: „Sonderregelung zur gerichtlichen
Zuständigkeit“). Ein Ausschluss der nach Satz 3
statthaften sofortigen Beschwerde gegen eine solche Entscheidung des
nach der Anklageerhebung mit der Sache befassten Gerichts oder eine
Beschränkung dieses Rechtsmittels auf eine Entscheidung des
nach Satz 1 zuständigen Gerichts lässt sich dem
Wortlaut der Vorschrift jedoch nicht entnehmen.
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Vielmehr spricht für die Zulässigkeit der sofortigen
Beschwerde auch in solchen Fällen, dass ein Drittbetroffener
gegen die Entscheidung nach § 101 Abs. 7 StPO - von
Ausnahmefällen (etwa einer Nebenklage) abgesehen - nicht mit
der Revision vorgehen kann (a.A. Böse aaO S. 576; zur
Anwendbarkeit von § 101 Abs. 7 Satz 4 StPO bei
Anträgen des Drittbetroffenen: BTDrucks. 16/5846 S. 63; BGH,
Beschluss vom 8. Oktober 2008 - StB 12-15/08; KK-Nack StPO 6. Aufl.
§ 101 Rdn. 37). Eine Überprüfung der
Ermittlungsmaßnahme in der Revision kann aber auch der
Angeklagte nicht erreichen, wenn durch sie keine weiter
führenden Beweismittel erlangt oder die gewonnenen
Erkenntnisse im Urteil nicht verwertet wurden und dieses deshalb auf
der etwaigen Rechtswidrigkeit der Maßnahme nicht beruht. In
diesen Konstellationen einem nach den allgemein geltenden Vorschriften
hierzu nicht befugten Drittbetroffenen oder einem durch die
Gesetzesverletzung nicht im Sinne des § 337 Abs. 1 StPO
beschwerten Angeklagten die Möglichkeit der Revisionseinlegung
oder einer Revisionsrüge zu eröffnen, wäre
mit der Systematik des Revisionsrechts unvereinbar. Dass der
Gesetzgeber dem Drittbetroffenen oder dem Angeklagten in solchen
Fällen indes gar kein Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche
Entscheidung nach § 101 Abs. 7 StPO zur Verfügung
stellen wollte, lässt sich weder
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dem Gesetzeswortlaut noch den Gesetzesmaterialien entnehmen. Dies
würde vielmehr zu einer aus sachlichen Gründen nicht
gerechtfertigten Ungleichbehandlung der von einem Grundrechtseingriff
Betroffenen führen und widerspräche - wie auch die
Überprüfung derselben Maßnahme in
unterschiedlichen Rechtsmitteln - dem vorrangigen Anliegen des
Gesetzes, mit § 101 Abs. 7 StPO die einheitliche und effektive
Möglichkeit eines nachträglichen gerichtlichen
Rechtsschutzes für die von den verdeckten
Ermittlungsmaßnahmen betroffenen Personen zu schaffen
(BTDrucks. 16/5846 S. 3).
Vor diesem Hintergrund ist § 101 Abs. 7 StPO dahin auszulegen,
dass Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Anordnungs- oder des nach
der Anklageerhebung mit der Sache befassten Gerichts stets die
sofortige Beschwerde ist. Demgegenüber können mit der
Revision verdeckte Ermittlungsmaßnahmen nur von zur
Revisionseinlegung nach den allgemeinen Vorschriften Befugten und
lediglich insofern zur Überprüfung gestellt werden,
als das Urteil auf der (Nicht-)Verwertung der dabei gewonnenen
Erkenntnisse beruht. Dabei schließen weder § 336
Satz 2 StPO die Überprüfung der Verwertbarkeit der
durch die Ermittlungsmaßnahme gewonnenen Erkenntnisse in der
Revision aus noch § 305 Satz 1 StPO die
Beschwerdemöglichkeit gegen die in oder neben dem Urteil
getroffene Entscheidung nach § 101 Abs. 7 StPO (vgl. BGHSt 27,
253, 254 f.; KK-Nack § 101 Rdn. 38; zur
Überprüfung der Rechtmäßigkeit
einer Durchsuchung und der entsprechenden Beweisverwertungsverbote auch
LR-Matt aaO 25. Aufl., § 305 Rdn. 18 sowie Rdn. 30: a.A.
Böse aaO S. 577, 580 f.). Denn die Prüfung der
Rechtmäßigkeit verdeckter
Ermittlungsmaßnahmen nach § 101 Abs. 7 StPO und die
Prüfung der Verwertbarkeit der bei solchen Maßnahmen
gewonnenen Erkenntnisse im Urteil sind nicht identisch (so
ausdrücklich BTDrucks. 16/5846 S. 62; Meyer-Goßner
aaO § 101 Rdn. 25a; KK-Nack aaO § 101 Rdn. 35;
Schmidt NStZ 2009, 243, 246; vgl. für die
Wohnraumüber-
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wachung ferner einerseits § 100c Abs. 7 und andererseits
§ 101 Abs. 4 Nr. 4, Abs. 7 StPO). Dass sich hierdurch
divergierende Entscheidungen über die
Rechtmäßigkeit der Ermittlungsmaßnahme
nicht vermeiden lassen, ist hinzunehmen, zumal ohnehin nicht
auszuschließen ist, dass etwa das Anordnungsgericht
über den Antrag eines Beschuldigten nach § 101 Abs. 7
StPO anders entscheidet als das nach der Anklageerhebung mit der Sache
befasste Gericht über einen solchen Antrag eines
Drittbetroffenen oder über das Bestehen eines
Verwertungsverbots bezüglich der bei der Maßnahme
gewonnenen Beweise.
3. Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde des
Angeklagten ist jedoch nicht der Senat, sondern das Pfälzische
Oberlandesgericht Zweibrücken berufen. An dieses ist das
Verfahren insofern abzugeben.
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Die Zuständigkeit für die Entscheidung über
die sofortige Beschwerde nach § 101 Abs. 7 Satz 3 StPO wurde
vom Gesetzgeber nicht besonders geregelt. Insbesondere fehlt es an
einer §§ 305a Abs. 2, 464 Abs. 3 Satz 3 StPO,
§ 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG i.V.m. § 464 Abs. 3 Satz 3
StPO entsprechenden Regelung, die dem mit der Revision befassten
Rechtsmittelgericht auch die Entscheidung über die sofortige
Beschwerde überträgt. Es verbleibt daher bei dem
Grundsatz, dass zur Entscheidung über (sofortige) Beschwerden
gegen Entscheidungen der Strafkammern nicht der Bundesgerichtshof
(§ 135 Abs. 2 GVG), sondern die Oberlandesgerichte berufen
sind (§ 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG vgl. KK-Hannich aaO §
135 GVG Rdn. 12; LR-Franke aaO § 135 GVG Rdn. 7 f.). Hiervon
abzuweichen rechtfertigen weder die oben bezeichneten
Ausnahmeregelungen, die schon mangels einer Gesetzeslücke
einer analogen Anwendung nicht zugänglich sind, noch
können der Wille des Gesetzgebers, der Gefahr divergierender
Entscheidungen zu begegnen, oder verfahrensökonomische
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Gründe die Rechtsprechung dazu ermächtigen, den
gesetzlichen Richter abweichend vom Gesetz zu bestimmen (vgl. auch
Rieß NStZ 2008, 546, 548).
Der Senat gibt daher das Beschwerdeverfahren entsprechend §
348 StPO an das hierfür zuständige
Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken ab (zur
entsprechenden Anwendung von § 348 StPO im
Beschwerdeverfahren: BGHSt 39, 162, 163; BGH, Beschluss vom 29. Oktober
2008 - 2 ARs 467/08). Die Frage, ob die Strafkammer auch ohne
Benachrichtigung des bzw. der Betroffenen (zu deren Zweck: BVerfG
Urteil vom 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98 und 1084/99 [dort Rdn.
320] und BTDrucks. 16/5846 S. 62) nach § 101 Abs. 7 Satz 4
StPO zur Entscheidung berufen war, betrifft nicht die Statthaftigkeit
der sofortigen Beschwerde, die indes allein Voraussetzung der
Zuständigkeitsprüfung ist. Über sie ist
daher vom Oberlandesgericht zu befinden.
20
Tepperwien Maatz Solin-Stojanović
RiBGH Dr. Franke ist
infolge Urlaubs gehindert
zu unterschreiben
Tepperwien Mutzbauer |