BGH,
Beschl. v. 24.6.2009 - 5 StR 206/09
5 StR 206/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 24. Juni 2009
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2009
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg
vom 16. Februar 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes
sowie wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren
verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich
unbegründet. Ergänzend zur Antragsschrift des
Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Die wegen der Verlesung eines falschen Anklagesatzes (aus der
Anklageschrift vom 5. November 2008 statt der Anklageschrift vom 25.
November 2008) erhobene Verfahrensrüge ist bereits
unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Denn die
Revision hat den Anklagesatz aus der Anklageschrift vom 5. November
2008 weder beigefügt noch seinem wesentlichen Inhalt nach
mitgeteilt. Dessen Kenntnis war aber für die Prüfung
unerlässlich, ob zwischen den beiden Anklageschriften so
große Abweichungen bestehen, dass die Verlesung des falschen
Anklagesatzes den Zweck nicht erfüllt hätte, die
Teilnehmer an der Hauptverhandlung mit dem Gegenstand der Verhandlung
und mit den Grenzen bekannt zu machen, in denen sich diese und die
Urteilsfindung zu bewegen haben (vgl. BGH NJW 1982, 1057).
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2. Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung des
Angeklagten wegen Diebstahls. Zwar ist es grundsätzlich
denkbar, dass ein Angestellter Alleingewahrsam am Inhalt eines in den
Räumen seines Arbeitgebers befindlichen Tresors hat. Dies ist
der Fall, wenn ihm eine Stellung zukommt, die nach Aufgaben und
Verantwortung der eines alleinverantwortlichen Kassierers vergleichbar
ist (BGHR StGB § 246 Abs. 1 Alleingewahrsam 1 m.w.N.).
Hierfür bestehen nach den Urteilsgründen keine
Anhaltspunkte. Danach wurde dem Angeklagten lediglich „im
Verlauf des Monats April 2008 die Aufgabe übertragen
…, am 26. April 2008 - einem Samstag - nach
Geschäftsschluss als letzter Mitarbeiter den Frischemarkt S.
zu verlassen und die Geschäftsräume
abzuschließen“ (UA S. 10). Allein die mit der
Anwesenheit im Ladengeschäft verbundene faktische
Zugriffsmöglichkeit auf einen Tresorschlüssel und in
der Folge auch auf den Tresor ist indessen nicht geeignet, den
Alleingewahrsam des Angeklagten zu begründen. Dass der
Angeklagte entsprechend dem Vortrag der Revision auch die (im Tresor
befindlichen) „Tageseinnahmen zählen und nach
Ladenschluss zurecht legen sollte, dass diese am folgenden Tag zur Bank
gebracht werden“, lässt sich auch dem
Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen, genauso
wenig, dass er zumindest berechtigten Zugang zum Tresor hatte. Ohne
Begründung einer qualifizierten Pflichtenstellung im
vorgenannten Sinn war das Landgericht auch nicht gehalten, sich mit den
Gewahrsamsverhältnissen im Einzelnen auseinanderzusetzen.
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3. Die vom Landgericht vorgenommene Beurteilung der
Schuldfähigkeit des Angeklagten begegnet u. a. deswegen
Bedenken, weil das Landgericht eine Trinkmengenberechnung unterlassen
hat, obwohl sie nach den Feststellungen möglich gewesen
wäre (BGH StV 1993, 519; vgl. BGHR StGB § 21
Blutalkoholkonzentration 29; BGH, Beschluss vom 26. Mai 2009 - 5 StR
57/09). Auch wäre wegen der Wechselwirkung des vom Angeklagten
nach den Feststellungen zusätzlich aufgenommenen Kokains mit
dem Alkohol die Hinzuziehung eines Sachverständigen angezeigt
gewesen. Ohne dass es auf die - methodisch bedenklichen (vgl. BGHSt 7,
359, 360; BGH,
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Beschluss vom 29. Oktober 2008 - 2 StR 386/08; je m.w.N.) -
Hilfserwägungen des Landgerichts zur Strafrahmenwahl (UA S.
18) ankäme, kann der Senat jedoch wegen der - angesichts des
Gewichts der durch den Angeklagten begangenen Taten - nahezu
unvertretbar milden Strafe sicher ausschließen, dass ein
neues Tatgericht bei Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB
zu einer niedrigeren Einzel- und Gesamtfreiheitsstrafe gelangen
könnte.
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