BGH,
Beschl. v. 24.3.2000 - 3 StR 98/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 98/00
vom
24. März 2000
in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 24. März 2000 einstimmig
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Mönchengladbach vom 1. September 1999 wird mit der
Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die
Teileinstellung entfällt, da eine Teileinstellung ebenso wie
ein Teilfreispruch nur bei selbständigen Taten
möglich ist. Im übrigen hat die Nachprüfung
des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Im Fall II. d) der Urteilsgründe hat die Jugendkammer das
festgestellte Verhalten des Angeklagten zunächst zutreffend
als versuchten sexuellen Mißbrauch von Kindern in Tateinheit
mit versuchter sexueller Nötigung gewertet, jedoch als
anzuwendende Strafvorschrift neben § 176 Abs. 1 Satz 1 StGB
noch "§ 177 Abs. 1 StGB a.F." genannt. Letztere Bezeichnung
läßt nicht erkennen, welcher Straftatbestand
wirklich gemeint war, jedenfalls ist sie im vorliegenden Fall
unzutreffend. Zur Tatzeit (1986 bis 1989) war auf eine sexuelle
Nötigung § 178 Abs. 1 StGB (Strafrahmen ein bis zehn
Jahre Freiheitsstrafe) in der bis 4. Juli 1997 geltenden Fassung
anzuwenden. Diese Vorschrift ist durch das 33. StrÄndG mit
Wirkung vom 5. Juli 1997 durch § 177 Abs. 1 StGB ersetzt
worden, wobei die Höchststrafe auf 15 Jahre Freiheitsstrafe
angehoben worden ist. Die Neufassung dieser Vorschrift durch das 6.
StrRG hat den Strafrahmen unberührt gelassen. Nach §
2 Abs. 3 StGB war somit hier die zur Tatzeit geltende Fassung des
§ 178 Abs. 1 StGB als das mildeste Gesetz anzuwenden.
Nicht nachvollziehbar ist, daß die Jugendkammer glaubte, bei
der tateinheitlichen Verletzung von zwei Strafvorschriften davon
"absehen" zu können, die Strafe dem Gesetz, das die schwerste
Strafe androht, zu entnehmen (UA S. 33). Die Vorschrift des §
52 Abs. 2 Satz 1 StGB, die in einem solchen Fall die Anwendung des
schwersten Strafrahmens vorschreibt, ist zwingendes Recht, an das die
Strafkammer gebunden ist. Die Strafe für den Fall II. d) der
Urteilsgründe wäre somit dem nach
§§ 23, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des
§ 178 Abs. 1 StGB i.d.F. bis 4. Juli 1997 zu entnehmen
gewesen, der sich von drei Monaten bis sieben Jahre und sechs Monaten
Freiheitsstrafe erstreckt. Im übrigen wird darauf hingewiesen,
daß auch die von der Jugendkammer nach §§
23, 49 Abs. 1 StGB gemilderte Mindeststrafe aus dem - fehlerhaft
angenommenen - Strafrahmen des § 176 Abs. 1 Satz 1 StGB
unzutreffend mit "Geldstrafe" (= fünf Tagessätze)
ermittelt worden ist (UA S. 34). Tatsächlich
ermäßigt sich das Mindestmaß von sechs
Monaten nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB auf das gesetzliche
Mindestmaß von einem Monat Freiheitsstrafe, der bei Anwendung
des § 47 Abs. 2 Satz 2 StGB einer Mindestgeldstrafe von
dreißig Tagessätzen entspricht.
Die aufgezeigten Rechtsfehler haben sich jedoch nicht zum Nachteil des
Angeklagten ausgewirkt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Kutzer Miebach Winkler Pfister von Lienen |