BGH,
Beschl. v. 24.3.2009 - 3 StR 598/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 598/08
vom
24. März 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen zu 1. und 2.: versuchten Betruges u. a.
zu 3.: Beihilfe zur Untreue
hier: Revisionen der Angeklagten P. und B.
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 24. März 2009
gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357
StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten P. wird das Urteil des Landgerichts
Oldenburg vom 3. April 2008,
a) soweit es diesen Angeklagten betrifft, im gesamten Strafausspruch
mit den zugehörigen Feststellungen und,
b) soweit es den Angeklagten K. betrifft, hinsichtlich der Einzelstrafe
im Fall II. A. 1 der Urteilsgründe und im Ausspruch
über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten P. und die Revision des
Angeklagten B. werden verworfen.
3. Der Angeklagte B. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten P. wegen versuchten Betruges,
Beihilfe zur Untreue und wegen Bestechung in zwei Fällen unter
Einbeziehung einer anderweitig verhängten Strafe zur
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Den
Angeklagten B. hat es wegen Beihilfe zur Untreue zur Freiheitsstrafe
von sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur
Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte P. wendet sich gegen
seine Verurteilung mit seiner auf die Rüge der Verletzung
formellen und materiellen Rechts gestützten Revision; der
Angeklagte B. rügt mit seinem Rechtsmittel die Verletzung
materiellen Rechts. Die Revision des Angeklagten P. hat auf die
Sachrüge den sich aus der Entscheidungsformel ergebenden
Teilerfolg; im Übrigen ist dieses Rechtsmittel sowie die
Revision des Angeklagten B. unbegründet im Sinne des
§ 349 Abs. 2 StPO.
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1. Die von der Revision des Angeklagten P. erhobene Rüge der
Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und damit
unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die
Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat, soweit
es den Angeklagten P. betrifft, zum Schuldspruch keinen durchgreifenden
Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten erbracht. Die gegen ihn
verhängten Einzelstrafen und der Ausspruch über die
Gesamtstrafe haben hingegen keinen Bestand.
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Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift
ausgeführt:
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"Das Landgericht hat in Hinsicht auf die Verurteilung wegen versuchten
Betruges im Rahmen der ersten Förderung (UA S. 8 ff.) bei dem
Angeklagten … den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 Satz
1 StGB zu Grunde gelegt und dies rechtsfehlerhaft damit
begründet, dass das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3
Satz 2 Nr. 2
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StGB erfüllt sei. Es hat hierzu ausgeführt, dass der
Schaden 200.000 € betragen hätte, ein
Vermögensverlust großen Ausmaßes
herbeigeführt worden wäre und die Angeklagten den
Vorsatz gehabt hätten, einen besonders schweren Betrug
gemäß § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB zu begehen.
Dabei hat die Strafkammer jedoch verkannt, dass die Voraussetzungen des
Regelbeispiels des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB beim Versuch
des Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB nicht
erfüllt sind und, dass allenfalls im Hinblick auf die
übrigen Umstände der Tat die Annahme eines
unbenannten besonders schweren Falles in Betracht kommen kann (BGH
wistra 2007, 183 f.; BGH StV 2007, 132; BGHSt 48, 354 ff; Fischer StGB
55. Auflage § 263 Rdnr. 122 a)…
… Zudem hat das Landgericht die einbezogene Vorstrafe des
Angeklagten (UA S. 2, 5) aus der Verurteilung des Amtsgerichts Betzdorf
vom 19. Dezember 2005 strafschärfend mit der unzutreffenden
Begründung berücksichtigt, der insoweit
einschlägig unter Bewährung stehende Angeklagte habe
sich diese Vorstrafe nicht als Warnung dienen lassen und erneut
Straftaten begangen (UA S. 32). Dabei hat die Strafkammer verkannt,
dass die Verurteilung durch das Amtsgericht Betzdorf erst im Anschluss
an die dem angegriffenen Urteil zugrunde liegenden Taten (UA S. 8 f.;
13 ff.) erfolgte und der Angeklagte sich die Vorstrafe somit nicht zur
Warnung dienen lassen konnte (vgl. Fischer a.a.O. § 46 Rdnr.
38). Es ist auch insoweit nicht auszuschließen, dass das
Landgericht ohne diese - alle Einzelstrafen betreffende - fehlerhafte
Strafzumessungserwägung, auf niedrigere Einzelstrafen und
mithin auch auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte."
Dem stimmt der Senat zu. Die aufgezeigten Rechtsfehler führen
zur Aufhebung aller gegen den Angeklagten P. festgesetzten
Einzelstrafen sowie des Ausspruches über die hieraus gebildete
Gesamtfreiheitsstrafe.
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2. Den nicht revidierenden Mitangeklagten K. hat das Landgericht wegen
versuchten Betruges, Beihilfe zur Untreue und wegen Bestechung in zwei
Fällen unter Einbeziehung einer anderweitig
verhängten Strafe zur Ge-
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samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung
zur Bewährung ausgesetzt. Der im Fall II. A. 1 der
Urteilsgründe in der Strafzumessung gegen den
Beschwerdeführer P. aufgezeigte Rechtsfehler der Anwendung des
Strafrahmens nach § 263 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 2 StGB
(Herbeiführen eines Vermögensverlustes
großen Ausmaßes) betrifft auch den Mitangeklagten
K. , da sich das Urteil insoweit auch auf diesen erstreckt. Deshalb ist
- entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts, dessen
tatsächlichen Gehalt der Senat der Antragsbegründung
entnimmt - auch die in diesem Fall gegen den Mitangeklagten
verhängte Einzelstrafe und in Folge dessen der diesen
betreffende Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben
(§ 357 StPO; 1. b) der Beschlussformel). Eine Erstreckung auf
die übrigen gegen den Mitangeklagten K. festgesetzten
Einzelstrafen kommt hingegen nicht in Betracht, da der weitere
aufgezeigte Rechtsfehler ausschließlich den Angeklagten P.
betrifft.
Becker Miebach Pfister
Sost-Scheible Hubert |