BGH,
Beschl. v. 24.3.2009 - 5 StR 225/06
5 StR 225/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 24. März 2009
in der Strafsache
gegen
- Verfallsbeteiligte:
wegen Vergehens nach dem Außenwirtschaftsgesetz
hier: Antrag des Vertreters der Verfallsbeteiligten Rechtsanwalt H. auf
Festsetzung des Gegenstandswertes
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2009
beschlossen:
Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren wird
hinsichtlich der Verfallsbeteiligten auf 1.833.468 Euro festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden
nicht erstattet.
G r ü n d e
1
Der nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG festzusetzende
Gegenstandswert für die Tätigkeit des Vertreters der
Verfallsbeteiligten im Revisionsverfahren bemisst sich nach dem
wirtschaftlichen Interesse der Verfallsbeteiligten an der Aufhebung und
dem Entfallen der erstinstanzlichen Verfallsanordnung. Das Landgericht
hatte in der angefochtenen und vom Senat mit Beschluss vom 28.
März 2007 in Wegfall gebrachten Anordnung den Verfall von
Wertersatz in Höhe von 1.833.468 Euro ausgesprochen.
Gesichtspunkte für eine Minderung des Gegenstandswertes sind
(in Übereinstimmung mit der Auffassung des Landgerichts
bezüglich der Festsetzung für das erstinstanzliche
Verfahren) nicht ersichtlich. Insbesondere war die Verfallsanordnung
werthaltig. Die im angefochtenen Urteil mitgeteilte
Vermögenssituation der
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Verfallsbeteiligten ließ eine Befriedigung des Justizfiskus
in der angeordneten Höhe erwarten.
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Schneider Dölp |