BGH,
Beschl. v. 24.3.2009 - 5 StR 87/09
5 StR 87/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 24. März 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u. a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2009
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig
vom 16. September 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der
Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet
verworfen, dass vor dem Vollzug der Unterbringung in der
Entziehungsanstalt ein Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe zu
vollstrecken sind.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die erlittene Untersuchungshaft ist gemäß §
51 StGB grundsätzlich von der Vollstreckungsbehörde
auf den nach § 67 Abs. 2 StGB vorweg zu vollstreckenden
Strafteil anzurechnen (vgl. BGH NStZ 2008, 213, 214; NStZ 2003, 257;
BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 8); dieser ist
daher im Urteilstenor nicht um die Dauer der bisherigen
Untersuchungshaft zu kürzen.
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