BGH,
Beschl. v. 24.3.2010 - 2 StR 506/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 506/09
vom
24. März 2010
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 24. März 2010
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg
(Lahn) vom 10. Juli 2009 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat im Fall 3 der Urteilsgründe den Schlag ins
Gesicht der Nebenklägerin, durch den der Angeklagte die
Nebenklägerin, die ihr Kind austragen wollte, dazu bewogen
hat, ihn in die Arztpraxis zu begleiten, ohne dass es dort
zunächst zu dem von ihm angestrebten Schwangerschaftsabbruch
kam, zutreffend als versuchte Nötigung im besonders schweren
Fall abgeurteilt. Dies ergibt sich eindeutig aus der rechtlichen
Würdigung. Diese Tathandlung ist auch Gegenstand der Anklage
im Fall 3. Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht lediglich
vorangegangenes rücksichtsloses Verhalten des Angeklagten
rechtsfehlerfrei strafschärfend berücksichtigt.
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Im Fall 4 der Urteilsgründe hat sich der Angeklagte im
Hinblick auf den zum Abbruch der Schwangerschaft führenden
chirurgischen Eingriff tateinheitlich einer in mittelbarer
Täterschaft begangenen gefährlichen
Körperverletzung schuldig gemacht. Der Senat sieht davon ab,
den Schuldspruch zu ändern, da hier nicht
auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte bei einem
entsprechenden rechtlichen Hinweis anders als geschehen hätte
verteidigen können.
Da die Nachprüfung des Urteils auch im Übrigen keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, bleibt die
Revision ohne Erfolg. Der Senat kann dies trotz der vom
Generalbundesanwalt beantragten Schuldspruchänderung nach
§ 349 Abs. 2 StPO aussprechen.
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Appl Cierniak |