BGH,
Beschl. v. 24.5.2000 - 1 StR 139/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 139/00
vom
24. Mai 2000
in der Strafsache gegen
wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2000
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Nürnberg-Fürth vom 6. Dezember 1999 wird als
unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils
auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird
die Urteilsformel dahin ergänzt, daß die in dieser
Sache in Tschechien erlittene Freiheitsentziehung im
Verhältnis eins zu eins auf die hier verhängte
Freiheitsstrafe angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Die Urteilsformel bedarf der Ergänzung hinsichtlich der
Anrechnung und des Anrechnungsmaßstabes der in Tschechien
erlittenen Freiheitsentziehung entsprechend den Ausführungen
der Strafkammer in den Urteilsgründen. Die Entscheidung wirkt
konstitutiv und muß daher in der Urteilsformel ihren Ausdruck
finden (vgl. BGHSt 27, 287, 288; Tröndle/Fischer, StGB 49.
Aufl. § 51 Rdn. 18).
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