BGH,
Beschl. v. 24.5.2000 - 2 StR 173/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 173/00
vom
24. Mai 2000
in der Strafsache gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 24. Mai 2000 gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Koblenz vom 19. Januar 2000 im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher
Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und
vier Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die - der Sache nach auf
den Strafausspruch beschränkte - Revision des Angeklagten mit
der Sachrüge.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte den Geschädigten
mit mindestens zwei Messerstichen leicht verletzt. Die Strafkammer hat
angenommen, daß der Angeklagte mit bedingtem
Tötungsvorsatz gehandelt habe, vom (unbeendeten)
Tötungsversuch jedoch freiwillig zurückgetreten sei.
Im Rahmen der Strafzumessung hat sie zu Lasten des Angeklagten
berücksichtigt, daß er eine tödliche
Verletzung des Geschädigten billigend in Kauf genommen hat.
Dies ist rechtsfehlerhaft. Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs darf der ursprüngliche Tatvorsatz nach
strafbefreiendem Rücktritt von dem Versuch der Tat als solcher
nicht strafschärfend gewertet werden (BGHR § 46 Abs.
2 Wertungsfehler 15, § 46 Abs. 3 Rücktritt 1 jeweils
m.w.N.).
Der Strafausspruch kann danach keinen Bestand haben. Die Feststellungen
sind von dem Wertungsfehler nicht betroffen und können
bestehen bleiben. Dies schließt ergänzende
Feststellungen nicht aus.
Jähnke RiBGH Niemöller ist Detter infolge Urlaubs ver-
hindert, seine Unter-
schrift beizufügen.
Jähnke
Otten Rothfuß |