BGH,
Beschl. v. 24.11.2000 - 3 StR 481/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 481/00
vom
24. November 2000
in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 24. November 2000
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Wuppertal vom 16. Juni 2000 dahin abgeändert, daß
die Verurteilung wegen jeweils tateinheitlich begangenen sexuellen
Mißbrauchs von Schutzbefohlenen entfällt.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen
Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem
Mißbrauch von Schutzbefohlenen in sieben Fällen zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision
des Angeklagten hat nur in dem aus der Entscheidungsformel
ersichtlichen, geringen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie aus
den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangenen sexuellen
Mißbrauchs von Schutzbefohlenen muß entfallen, weil
insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Taten
wurden zwischen März 1991 und den Osterferien 1992 begangen.
Die Verjährungsfrist für dieses Vergehen
beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4,
§ 174 Abs. 1 StGB). Die Verjährung wurde erstmals
durch die Anordnung der ersten Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten
am 11. November 1999 und somit mehr als fünf Jahre nach dem
spätesten möglichen Tattag unterbrochen (§
78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB). An diesem Tag war die Verfolgung des Vergehens
nach § 174 StGB jedoch bereits verjährt.
Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Die Einzelstrafen und die
Gesamtfreiheitsstrafe werden durch den Wegfall des jeweils
tateinheitlich verwirklichten Vergehens nicht in Frage gestellt. Die
Schuldspruchänderung läßt den Unrechts- und
Schuldgehalt der Taten unberührt. Das Landgericht hat zwar die
Verwirklichung jeweils zweier Tatbestände zu Lasten des
Angeklagten berücksichtigt. Auch verjährte Taten
können aber straferschwerend berücksichtigt werden,
wenn auch mit geringerem Gewicht (st. Rspr., vgl. BGHR StGB §
46 Abs. 2 Vorleben 19 und 24 m.w.Nachw.). Der Senat schließt
daher aus, daß das Landgericht auf der Grundlage des
beschränkten Schuldspruchs geringere Strafen festgesetzt
hätte.
Kutzer Miebach Winkler Pfister von Lienen |