BGH,
Beschl. v. 24.11.2005 - 4 StR 521/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 521/05
vom
24.11.2005
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 24.11.2005 gemäß
§§ 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen
vom 28.06.2005 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat. Zwar ist es rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht keine
Feststellungen zum Wert des eingezogenen Fahrzeugs getroffen und diesen
in die Strafzumessungserwägungen miteinbezogen hat (st. Rspr.;
vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 16, 39; vgl. auch
Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 46 Rdn. 69 m.w.N.).
Dennoch hat der Strafausspruch Bestand, weil die Gesamtstrafe im
Hinblick auf die Anzahl und die maßvolle Höhe der
erkannten Einzelstrafen angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a
Satz 1 StPO ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanovi Ernemann |