BGH,
Beschl. v. 24.11.2009 - 3 StR 452/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 452/09
vom
24. November 2009
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der
Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts - zu 3. auf
dessen Antrag - am 24. November 2009 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 15. Juli 2009
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte der
versuchten Durchfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit
Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge schuldig ist,
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen "versuchter unerlaubter
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in
Tateinheit mit Beihilfe zum Handel mit ebensolchen
Betäubungsmitteln" zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren
verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge
gestützte Revision
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der Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen
Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne
des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Schuldspruch wegen versuchter unerlaubter Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hält
revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
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a) Nach den - insoweit nicht zu beanstandenden - Feststellungen nahm
die Angeklagte auf dem Flughafen in Montego Bay (Jamaika) von einer
unbekannten Person zwei Bescheinigungen über eingeliefertes
Fluggepäck entgegen. Sie betrafen zwei Koffer, die Dritte
für den von ihr gebuchten Flug über
Düsseldorf nach London aufgegeben hatten und die bereits bis
zum Zielflughafen "durchgecheckt" waren. Die Angeklagte nahm in Kauf,
dass sich in diesen Gepäckstücken illegale, zum
gewinnbringenden Verkauf in Großbritannien bestimmte Drogen
befanden. Tatsächlich enthielten sie insgesamt 30 Kilogramm
Marihuana mit einem THC-Gehalt von mindestens 7,2 %. Eine
während des Zwischenaufenthalts der Angeklagten im
Düsseldorfer Flughafen ohne ihr Wissen durchgeführte
zollamtliche Kontrolle des zur Weiterverladung bereitgestellten
Gepäcks führte zur Sicherstellung der
Betäubungsmittel.
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b) Befördert der Täter während eines Fluges
zwischen zwei im Ausland gelegenen Orten, der durch einen
Transitaufenthalt in einem deutschen Flughafen unterbrochen wird,
Betäubungsmittel in seinem Fluggepäck, so
erfüllt dies den Tatbestand der (versuchten) Einfuhr im Sinne
der § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG in
subjektiver Hinsicht nur, wenn der Täter weiß oder
wenigstens damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, er werde das
betreffende Gepäckstück während des
Zwischenaufenthalts jedenfalls auf Verlangen ohne Schwierigkeiten
erhalten (BGHSt 31, 374, 376 ff.; BGH NStZ 2003, 92; Weber,
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BtMG 3. Aufl. § 29 Rdn. 780). Nimmt er dagegen eine solche
tatsächliche Verfügungsgewalt über die
Betäubungsmittel während der Flugunterbrechung in
Deutschland nicht spätestens im Zeitpunkt der Landung (vgl.
BGH, Beschl. vom 4. März 1994 - 2 StR 49/94) in seinen Vorsatz
auf, so begeht er lediglich eine (versuchte) Durchfuhr nach §
29 Abs. 1 Nr. 5 BtMG.
Dies hat das Landgericht nicht verkannt. Es hat festgestellt, dass der
Angeklagten bereits bei Antritt des Fluges bewusst war, sie werde mit
den ihr übergebenen Gepäckabschnitten
während des - mindestens dreistündigen -
Zwischenaufenthalts in Düsseldorf Zugriff auf die beiden
Koffer haben. Indes fehlt es an einer diese Feststellung tragenden
Beweiswürdigung. Worauf der Schluss auf die Vorstellungen der
Angeklagten insoweit beruht, teilen die Urteilsgründe nicht
mit. Die Kenntnis von den Möglichkeiten, bei einem Transit an
das Fluggepäck zu gelangen, versteht sich auch bei einem
erfahrenen Flugreisenden nicht von selbst, sondern bedarf der
Feststellung auf Grund einer fehlerfreien Würdigung aller
Umstände des Einzelfalles (BGH NStZ 2003, 92; StV 1987, 105;
Weber aaO).
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2. Da die übrigen, von dem Rechtsfehler nicht erfassten
Feststellungen eine Verurteilung wegen versuchter Durchfuhr von
Betäubungsmitteln (in Tateinheit mit Beihilfe zum
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge)
tragen, ändert der Senat den Schuldspruch. Dass in einer neuen
Hauptverhandlung noch genügende Beweisanzeichen für
einen auf Einfuhr der Betäubungsmittel nach Deutschland
gerichteten Vorsatz der Angeklagten festgestellt werden
könnten, schließt der Senat aus.
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3. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung
des Urteils im Strafausspruch. Ergänzend bemerkt der Senat,
dass gegen die Bemessung der
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Strafe auch insoweit durchgreifende Bedenken bestehen, als das
Landgericht der Angeklagten eine Milderung des Strafrahmens nach
§ 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB mit der
Begründung versagt hat, sie habe auf die Nichtvollendung
keinen Einfluss gehabt (vgl. BGH StV 1985, 411).
Becker Pfister Sost-Scheible
Hubert Mayer |