BGH,
Beschl. v. 24.11.2009 - 5 StR 430/09
5 StR 430/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 24. November 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2009
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Braunschweig vom 26. Juni 2009 nach § 349 Abs. 4 StPO im
Ausspruch über die Einzelstrafen für die Taten 12,
15, 16 und 17 der Urteilsgründe, im Ausspruch über
die Gesamtstrafe und im Maßregelausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 15
Fällen, Urkundenfälschung in zwei Fällen und
Betruges in 13 Fällen, davon in vier Fällen in
Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten
verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten
in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit seiner Revision
rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das
Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang
Erfolg. Im Übrigen erweist es sich aus den Gründen
der Antragsschrift des Generalbundesanwalts als unbegründet im
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte unter
anderem vier Betrugstaten zum Nachteil von Autohäusern
begangen, indem er ihm geliehene bzw. für Probefahrten zur
Verfügung gestellte Pkw entsprechend vorgefasster Absicht
nicht zurückgab. Er wollte die Fahrzeuge solange für
sich verwenden, bis ihm diese aufgrund zu erwartender Fahndung
„zu heiß“ werden würden (UA S.
23, 25, 26, 27). Das Landgericht hat die Strafen - insoweit
rechtsfehlerfrei - in allen Fällen dem Strafrahmen des
§ 263 Abs. 3 Satz 1, 2 Nr. 1, 1. Alternative StGB entnommen.
Maßgebend unter Berücksichtigung des Werts der
Fahrzeuge (UA S. 49) hat es auf folgende Einzelfreiheitsstrafen
erkannt: Tat 12 (Fahrzeugwert von 13.000 €): zwei Jahre und
drei Monate; Tat 15 (Fahrzeugwert von ca. 8.000 €): ein Jahr
und neun Monate; Tat 16 (Fahrzeugwert von 25.000 €): zwei
Jahre und neun Monate; Tat 17 (Fahrzeugwert von 40.000 €):
drei Jahre und sechs Monate.
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2. Die Strafbemessung hinsichtlich dieser Taten hält -
eingedenk des beschränkten revisionsgerichtlichen
Prüfungsmaßstabs (BGHSt 29, 319, 320) - rechtlicher
Prüfung nicht stand. Zu Unrecht hat das Landgericht jeweils
den vollen Fahrzeugwert in Ansatz gebracht. Denn der Angeklagte wollte
sich ausweislich der Feststellungen bei sämtlichen Taten nicht
die Fahrzeuge selbst dauerhaft verschaffen. Vielmehr war es sein Ziel,
diese nur solange zu nutzen, bis das Risiko wegen der von ihm zeitnah
erwarteten Fahndungsmaßnahmen zu groß werden
würde, mithin für eine begrenzte Zeit. Folglich
gelangten auch alle Fahrzeuge - bei Tat 12 unter Mithilfe des
Angeklagten - an die Eigentümer zurück.
Demgemäß hat das Landgericht einen zu hohen
Schadensumfang sowie ein zu hohes Maß des vom Angeklagten
erstrebten Vermögensvorteils der Strafzumessung zugrunde
gelegt. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das
Landgericht bei zutreffender rechtlicher Beurteilung mildere
Freiheitsstrafen verhängt hätte.
Zudem besorgt der Senat, dass sich die Strafkammer bei der
Strafhöhenbemessung in Bezug auf die bezeichneten Taten
maßgebend von der Überlegung hat leiten lassen, die
formellen Voraussetzungen für die Anord-
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nung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB zu
schaffen. Nach dem Gewicht der durch den Angeklagten verübten
Taten liegen Freiheitsstrafen von zwei Jahren und darüber
für die Taten 12, 16 und 17 nicht nahe. Das gilt auch vor dem
Hintergrund der massiven Vorbelastungen des Angeklagten und seines
durch das Landgericht mit Recht als besonders verwerflich erachteten
Vorgehens bei den Taten 16 und 17. Hier hat der Angeklagte die
gutgläubigen Zeugen S. und F. in die Tatbegehung verwickelt
und sie der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung sowie zivilrechtlicher
Haftung ausgesetzt.
3. Der Senat hebt die Einzelstrafaussprüche für die
Taten 12 sowie 15 bis 17 auf. Die übrigen Einzelstrafen sind
hingegen rechtsfehlerfrei zugemessen und haben Bestand. Die Aufhebung
der Einzelstrafen zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe und des
Maßregelausspruchs nach sich. Die Feststellungen
können bestehen bleiben. Das neue Tatgericht ist nicht
gehindert, weitere Feststellungen zu treffen, sofern sie den
getroffenen nicht widersprechen.
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