BGH,
Beschl. v. 24.10.2005 - 5 StR 269/05
5 StR 269/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 24. Oktober 2005
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer
Menge u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2005
beschlossen:
1. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten gegen die Richter B , H , Dr.
R , Dr. B und Sch wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung seines
Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der
Senatsentscheidung vom 23. August 2005 zurückzuversetzen, wird
zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Das Landgericht Leipzig hat gegen den Verurteilten wegen
Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz eine
Freiheitsstrafe von vier Jahren verhängt. Mit Beschluss vom
23. August 2005 hat der Senat die hiergegen eingelegte Revision des
Verurteilten nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen
Beschluss hat der Verurteilte mit einem am 12. September 2005 beim
Bundesgerichtshof eingegangenen Schreiben seines Verteidigers
gemäß § 356a StPO die
"Gehörsrüge" erhoben. Gleichzeitig hat er die
Richter, die an dem Verwerfungsbeschluss beteiligt waren, wegen
Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
II.
1. Der Befangenheitsantrag ist unzulässig. Der Senat braucht
hier nicht zu entscheiden, ob nach der Einführung des
§ 356a StPO durch das
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Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl I
3220) an der Rechtsprechung festgehalten werden kann, nach der
Ablehnungsgesuche, die nach Erlass eines Verwerfungsbeschlusses nach
§ 349 Abs. 2 StPO im Verfahren über eine
Gegenvorstellung gestellt werden, als verspätet und damit als
unzulässig nach § 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO anzusehen
sind, wenn ein (behaupteter) Gehörsverstoß im Sinne
des § 33a StPO (a.F.) nicht festgestellt werden kann (ebenso
BGH, NStZ-RR 2005, 173, 174). Der Ablehnungsantrag des Verurteilten ist
jedenfalls deshalb unzulässig, weil in ihm entgegen §
26a Abs. 1 Nr. 2 StPO kein Grund zur Ablehnung angegeben ist. Eine
völlig ungeeignete Begründung steht dabei rechtlich
einer fehlenden Begründung gleich (BGHR StPO § 26a
Unzulässigkeit 2, 7; BGH NStZ 1999, 311; BGH, Beschl. vom 10.
Mai 2001 - 1 StR 410/00; vgl. auch BVerfG, Beschl. vom 6. April 1999 -
2 BvR 532/99). So verhält es sich hier: Der
Befangenheitsantrag wird zum einen darauf gestützt, dass der
Senat die zulässig erhobene und begründete
Angeklagtenrevision durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO
verworfen habe, obwohl der Angeklagte die Durchführung einer
Revisionshauptverhandlung beantragt hatte. Weil wegen der Antragspraxis
des Generalbundesanwalts über Revisionen der
Staatsanwaltschaft stets aufgrund einer Revisionshauptverhandlung
entschieden werde, sei zu besorgen, „den Richtern sei das
Schicksal des Angeklagten gleichgültig.“ Zum anderen
wird eine Voreingenommenheit der abgelehnten Richter daraus
hergeleitet, dass der Senat entgegen dem letzten Satz in dem genannten
Schriftsatz ("Mit Mitteilung der zur Entscheidung berufenen Richter des
Senats wird gebeten") es unterlassen habe, vor seiner Entscheidung die
Gerichtsbesetzung mitzuteilen. Dieses Vorbringen ist zur
Begründung eines Ablehnungsgesuchs ersichtlich völlig
ungeeignet. Weder deutet die bei § 349 Abs. 2 StPO
übliche Verfahrensweise auf eine Voreingenommenheit
gegenüber dem Verurteilten hin, noch ist nachvollziehbar,
warum die unterlassene Mitteilung der Senatsbesetzung auf eine
Voreingenommenheit der zur Entscheidung berufenen Richter
schließen lassen könnte, zumal für das
entsprechende Begehren ein - wie auch immer gearteter - sachlicher
Grund zu keinem Zeitpunkt erkennbar war und zudem die interne
Geschäftsverteilung
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des Senats jederzeit bei der Präsidialgeschäftsstelle
des Bundesgerichtshofes eingesehen werden kann.
2. Der Antrag nach § 356a StPO ist unbegründet, da
der Senat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse
verwertet hat, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden
wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen
übergangen hat. Sämtliche Schriftsätze des
Verteidigers des Verurteilten lagen dem Senat bei der Beschlussfassung
am 23. August 2005 vor. Gegenteiliges wird vom Antragsteller auch nicht
behauptet. Dieser meint vielmehr aus dem Umstand, dass der Senat eine
Revisionshauptverhandlung nicht durchgeführt und seine
Revision verworfen hat und damit seiner Rechtsauffassung nicht gefolgt
ist, herleiten zu können, dass der Senat sein Vorbringen nicht
zur Kenntnis genommen haben kann. Hierzu bedarf es keiner weiteren
Ausführungen. Der Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO
bedurfte keiner weiteren Begründung (vgl. BVerfG - Kammer -
NStZ 2002, 487, 488; BGHR StPO § 349 Abs. 2 StPO Verwerfung 7;
BGH NStZ 2004, 511). Danach ist die vom Verteidiger des Verurteilten
beantragte Fristgewährung gegenstandslos, da die
Anträge zu Ziffern 1 und 2 erfolglos bleiben. Ebenso ist der
Antrag des Verurteilten auf Aufhebung, hilfsweise
Außervollzugsetzung des Haftbefehls gegenstandslos, da das
Urteil des Landgerichts Leipzig vom 26. Januar 2004 mit Erlass des
Senatsbeschlusses vom 23. August 2005 in Rechtskraft erwachsen und
damit die Untersuchungshaft ohne weiteres in Strafhaft
übergegangen ist (vgl. Meyer-Goßner StPO 48. Aufl.
§ 120 Rdn. 15).
3. Der Senat ist an einer abschließenden Beschlussfassung
nicht dadurch gehindert, dass die Vorsitzende den Antrag, Rechtsanwalt
M dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beizuordnen, abgelehnt hat.
Diese Entscheidung war zutreffend. Dem Angeklagten war bereits im
Strafverfahren Rechtsanwältin L als Verteidigerin beigeordnet.
Die Rechtswirkung der Verteidigerbestellung dauert für
Nachtragsentscheidungen fort (vgl. BGHR StPO § 357
Entscheidung 2; Laufhütte in KK 5. Aufl.
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§ 141 StPO Rdn. 10), so auch für das Verfahren nach
§ 356a StPO. Neben der bereits bestellten Verteidigerin dem
Angeklagten einen weiteren Verteidiger zu bestellen, war hier nicht
geboten.
Schließlich bestand auch kein Anlass, dem Verlangen des
Verurteilten zu entsprechen, ihm nach § 24 Abs. 3 Satz 2 StPO
die zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufenen
Gerichtspersonen namhaft zu machen. Sinn und Zweck der Norm ist es,
nach Geltendmachung zulässiger Ablehnungsgründe diese
gegebenenfalls auch auf denjenigen Richter erstrecken zu
können, der nach § 27 StPO berufen ist, über
eine nicht als unzulässig verworfene Richterablehnung ohne
Mitwirkung des abgelehnten Richters zu entscheiden. Eine
Mitteilungspflicht besteht danach nicht, wenn die Ablehnung bereits -
wie hier - nach § 26a StPO ohne Ausscheiden der abgelehnten
Richter (§ 26a Abs. 2 Satz 1 StPO) als unzulässig
verworfen wird.
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