BGH,
Beschl. v. 24.10.2006 - 3 StR 370/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 370/06
vom
24.10.2006 in der Strafsache gegen
wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung der
Beschwerdeführerin am 24.10.2006 einstimmig beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden
vom 5. April 2006 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Urteilstenor dahin
ergänzt, dass die von der Angeklagten in dieser Sache in
Frankreich erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1 : 1
auf die gegen sie verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet
wird (vgl. § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB). Die
Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu
tragen.
Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker |