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BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2007 - 1 StR 481/07


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 24.10.2007 - 1 StR 481/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 481/07
vom
24.10.2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24.10.2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 21. Mai 2007
a) in der Urteilsformel dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist,
b) aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und der Vorwegvollzug einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten angeordnet wurden.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1. Die im Protokoll (Bl. 104 d. A.) niedergelegte Urteilsformel stimmt mit der obigen Fassung überein und geht in Übereinstimmung mit den Urteilsgrün-
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den von vier Fällen aus. Der offenbare Übertragungsfehler war daher zu berichtigen (so schon BGHSt 5, 5, 7).
2. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Dagegen war der Maßregelausspruch aufzuheben. Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt stellt eine zusätzliche Beschwer des Verurteilten dar, wie sich schon aus der gesetzlichen Regelung in § 331 Abs. 2, § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO ergibt.
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Nach der landgerichtlichen Entscheidung ist das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I 1327) am 20. Juli 2007 in Kraft getreten. Dies hat zu einer Neufassung von § 64 StGB und § 67 StGB geführt. Das Landgericht hat über die Anordnung der Maßregel und die Reihenfolge der Vollstreckung im Einklang mit dem damals geltenden Recht entschieden. Nach § 2 Abs. 6 StGB muss aber bei Maßregeln der Besserung und Sicherung das neue Recht in jeder Lage des Verfahrens Anwendung finden.
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Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt war nach § 64 StGB aF zwingend, wenn dessen Voraussetzungen vorlagen (BGHSt 37, 5, 6). § 64 nF enthält eine Sollvorschrift, "so soll das Gericht … anordnen". Danach wird dem Tatrichter ein Ermessensspielraum eingeräumt. Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB nF soll das Gericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Nach Satz 3 dieses Absatzes ist dieser Teil der Strafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung über die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB
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möglich ist. Hiernach ist dies möglich, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist (vgl. dazu BGH, Beschl. vom 24. Juli 2007 - 3 StR 231/07). Das Landgericht hat sich am Zwei-Drittel-Zeitpunkt orientiert. Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Tatrichter bei Anwendung des neuen Rechts auch eine andere Entscheidung über die Anordnung der Maßregel getroffen hätte, zumal der Angeklagte seit April 2007 kein Heroin mehr konsumiert und seiner Ehefrau, mit der er seit 2006 - nach den Taten - verheiratet ist, versprochen hat, keine Drogen mehr zu nehmen. Über die Anordnung und gegebenenfalls die Bestimmung einer etwaigen Vollstreckungsreihenfolge ist unter Hinzuziehung eines Sachverständigen neu zu befinden (§§ 354a, 354 StPO).
Nack Wahl Boetticher
Kolz Elf



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