BGH,
Beschl. v. 25.4.2001 - 3 StR 117/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 117/01
vom
25. April 2001
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u.a.
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. April
2001 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bückeburg vom 2. November 2000 wird mit der Maßgabe
verworfen, daß im Schuldspruch die Worte "im besonders
schweren Fall" und "im minder schweren Fall" entfallen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung hat
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
349 Abs. 2
StPO). Ergänzend zu den Ausführungen des
Generalbundesanwalts in seiner
Antragsschrift vom 27. März 2001 bemerkt der Senat:
Es kann hier offenbleiben, ob die Verfahrensrüge des
Angeklagten, einige
Zeuginnen seien zu Unrecht unter Ausschluß der
Öffentlichkeit vernommen
worden, obwohl er dies selbst zum Schutz seiner eigenen
Intimsphäre beantragt
hatte, rechtsmißbräuchlich ist (vgl. BGHR GVG
§ 171 b Unanfechtbarkeit
2), da sie jedenfalls aus den vom Generalbundesanwalt genannten
Gründen
unbegründet ist.
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Daß der im Fall II. 1. der Urteilsgründe
vorgeführte Videofilm pornographischen
Inhalts im Sinne des § 184 StGB war, ist den mitgeteilten
Beschreibungen
der Zeugin K. im Zusammenhang mit den Tatumständen und dem
übrigen Geschehen noch hinreichend zu entnehmen.
Den Schuldspruch hat der Senat geändert, weil die
Strafzumessungsregeln
über besonders schwere oder minder schwere Fälle
nicht in die Urteilsformel
aufzunehmen sind (BGHSt 23, 254, 256; 27, 287, 289).
Die im Rahmen der Gesamtstrafenbildung erfolgte
strafschärfende Berücksichtigung
der fehlenden "vollen Unrechtseinsicht und einer ernst zu nehmenden
Reue" ist bei dem teilweise bestreitenden Angeklagten rechtlich
bedenklich
(vgl. BGHR StGB § 46 II Nachtatverhalten 4, 5, 24). Doch kann
der
Senat angesichts der bereits sehr milden Einzelstrafen (die Zubilligung
eines
minder schweren Falles im Fall II. 2. ist kaum nachvollziehbar) und der
- "trotz
der strafschärfenden Erwägung" - nur
maßvollen Erhöhung der Einsatzstrafe
ausschließen, daß sich dies auf die Höhe
der verhängten Strafe ausgewirkt
hat.
Kutzer Miebach Winkler
von Lienen Becker |