BGH,
Beschl. v. 25.4.2001 - 5 StR 613/00
5 StR 613/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 25. April 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2001
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Augsburg vom 25. Juli 2000 gemäß
§ 349
Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach
§ 349 Abs. 2 StPO verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen
Körperschaftsteuerhinterziehung
in Tateinheit mit Gewerbesteuerhinterziehung, wegen
Gewerbesteuerhinterziehung
in vier Fällen, unrichtiger Darstellung und Bankrotts zu
einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt.
Seine hiergegen
gerichtete Revision hat mit der Sachrüge in dem aus dem
Beschlußtenor
ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie
unbegründet im Sinne
des § 349 Abs. 2 StPO.
I.
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Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht angenommen, daß die
Taten der Körperschaft- und Gewerbesteuerhinterziehung
für das Jahr 1991
nicht verjährt sind. Maßgeblich für den
Beginn der Verjährungsfrist ist dabei
nach § 78a StGB die Bekanntgabe des auf die unrichtige
Erklärung ergehenden
Steuerbescheids (vgl. BGH wistra 1984, 142; Joecks in Franzen/
Gast/Joecks, Steuerstrafrecht 5. Aufl. § 376 Rdn. 15 ff.).
Wird dieser
Steuerbescheid infolge in späteren Jahren eingetretener
Verluste durch einen
weiteren Steuerbescheid abgeändert, der den nach § 8
KStG in Verbindung
mit § 10d EStG festzusetzenden Verlustrücktrag
berücksichtigt, ist dies
- entgegen der Auffassung des Landgerichts - für den Lauf der
Verjährungsfrist
ohne Belang. Die Möglichkeit eines Verlustrücktrags
trägt einer
später eingetretenen wirtschaftlichen Entwicklung steuerlich
Rechnung, ohne
daß damit die bereits erfolgte Beendigung der durch die
Abgabe unrichtiger
Steuererklärungen bewirkten Steuerhinterziehungen
berührt wird.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts konnte die Verjährung
auch nicht nach § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB durch die wegen des
Verdachts der
Einkommensteuerhinterziehung vorgenommenen Bekanntgabe der Einleitung
eines Ermittlungsverfahrens gegen den Angeklagten unterbrochen
werden, weil insoweit unterschiedliche Steuerarten betroffen sind, die
sich
zudem auch auf unterschiedliche Steuerschuldner beziehen.
Rechtzeitig unterbrochen wurde diese Verjährung hinsichtlich
der
Körperschaft- und Gewerbesteuerhinterziehung für das
Jahr 1991 aber
durch die Bekanntgabe der Steuerfahndung vom 17. Februar 1998 an den
Verteidiger des Angeklagten, daß das steuerstrafrechtliche
Ermittlungsverfahren
auch auf die Körperschaft-, Umsatzsteuer- und
Gewerbesteuerhinterziehung
für die Jahre 1991 bis 1995 erweitert werde (Bl. 68 der Akten).
II.
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Das angefochtene Urteil hält im Hinblick auf die
Strafzumessung jedoch
rechtlicher Prüfung nicht stand.
1. Das Landgericht geht hinsichtlich der Verurteilung wegen
Körperschaftsteuerhinterziehung
für das Jahr 1991 von einem zu großen
Schuldumfang aus, weil es in den Hinterziehungsschaden auch einen
ungerechtfertigten
Verlustrücktrag aus dem Jahre 1993 in Höhe von
575.000 DM
eingerechnet hat. Der aufgrund der späteren negativen
wirtschaftlichen Entwicklung
nach § 8 KStG in Verbindung mit § 10d EStG
ermöglichte Verlustrücktrag
aus nachfolgenden Veranlagungszeiträumen hat aber im Rahmen
der steuerstrafrechtlichen Beurteilung für den
Veranlagungszeitraum 1991
außer Betracht zu bleiben. Insofern ist für die
Bestimmung des Schuldumfangs
allein die Differenz zwischen der bei inhaltlich zutreffenden Angaben
geschuldeten Steuern und der durch die unrichtigen Angaben bewirkten
niedrigeren Steuerfestsetzung maßgeblich. Der - im
übrigen vom Landgericht
nicht näher erläuterte - unrichtige
Verlustrücktrag beruht aber nicht auf
den falschen Angaben des Angeklagten in seiner Erklärung
bezüglich des
Veranlagungszeitraums für die Körperschaftsteuer
1991, sondern allenfalls
auf seiner Erklärung für den Veranlagungszeitraum
1993. Das Jahr 1993 ist
aber nicht Gegenstand der Verurteilung.
2. Durchgreifenden Bedenken begegnet die Strafzumessung des
Landgerichts, weil es als einen gegen den Angeklagten sprechenden
Gesichtspunkt
würdigt, daß er bis in die Hauptverhandlung hinein
den Verbleib
des im Konkurs beseite geschafften Geldes verheimlichte. Der Angeklagte
ist wegen Bankrotts nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt
worden und die
hierfür verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und
neun Monaten bildete
auch die Einsatzstrafe. Wenn er seine Einlage in die R AG und sein
Festgeldkonto
bei der Bregenzer Sparkasse in der Hauptverhandlung weiterhin
verschwieg, räumte er im Ergebnis lediglich insoweit seine
Täterschaft nicht
ein. Tathandlungen nach der Strafbarkeitsbestimmung des § 283
Abs. 1
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Nr. 1 StGB sind nämlich das Beiseiteschaffen oder
Verheimlichen von Vermögensbestandteilen
im Insolvenzfalle. Der Senat besorgt deshalb, daß das
Landgericht das Verteidigungsverhalten des Angeklagten insoweit
strafschärfend
gewürdigt hat (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 -
Verteidigungsverhalten
17, vgl. andererseits zur Offenbarungspflicht nach § 807 ZPO,
BGHSt 37, 340).
3. Die Aufhebung der beiden höchsten Einzelstrafen
nötigt zu einer
Aufhebung des Strafausspruches insgesamt, weil nicht ausgeschlossen
werden kann, daß auch die übrigen Einzelstrafen
hiervon beeinflußt sind.
Harms Häger Basdorf
Raum Brause
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