BGH,
Beschl. v. 25.4.2002 - 3 StR 111/02
3 StR 111/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. April 2002
in der Strafsache gegen
wegen Raubes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 25. April 2002 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Oldenburg vom 6. November 2001 wird als unbegründet verworfen;
jedoch wird der Rechtsfolgenausspruch dahin geändert,
daß die Anordnung des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe vor
der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer
Freiheitsstrafe von zwei Jahren fünf Monaten verurteilt, seine
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt,
daß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist.
Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision
hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg;
im übrigen ist sie unbegründet.
Zum angeordneten Vorwegvollzug der Strafe hat der Generalbundesanwalt
zutreffend folgendes ausgeführt:
"Indes kann die Anordnung des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe vor
der Unterbringung gemäß § 64 StGB keinen
Bestand haben. Im Falle des Nebeneinanders von Freiheitsstrafe und
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist die Maßregel
grundsätzlich vor der Strafe zu vollziehen. Nach der
Grundentscheidung des Gesetzgebers soll mit der Behandlung des
süchtigen Rechtsbrechers möglichst umgehend begonnen
werden. Der Betroffene soll schon frühzeitig von seinem Hang
befreit werden, so dass er in der Strafanstalt an der Verwirklichung
des Vollzugziels der Strafe mitarbeiten kann. Will der Tatrichter mit
Rücksicht auf das Rehabilitationsinteresse des
Unterzubringenden von diesem Grundsatz abweichen, was ihm unter den
Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 StGB gestattet ist, so muss er
diese Entscheidung mit auf jeden Einzelfall abgestellten
nachprüfbaren Erwägungen begründen (BGHR
StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 4, BGH, Beschluss vom 16. Juni
1998 - 4 StR 251/98 -).
Die Urteilsfeststellungen lassen bereits Ausführungen zu der
Therapiebereitschaft des Angeklagten vermissen.
Auch ist dem Urteil eine Wertung, warum der gleichwohl angeordnete
..... Vorwegvollzug der Strafe erforderlich sein soll, nicht zu
entnehmen. Die formelhafte Wendung in den Urteilsgründen, dass
eine zuvor durchgeführte Therapie wegen der Erwartung des
nachfolgenden Vollzugs in anderer Sache erfolglos bleibt, ist nicht
ausreichend, einen Vorwegvollzug der Strafe zu begründen.
Hierzu hätte die Kammer die Persönlichkeit des
Angeklagten, die Länge der Freiheitsstrafe und die Art der
notwendigen Behandlungen in ihre Erwägungen einbeziehen
müssen (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Zweckerreichung,
leichtere 1)."
Der Senat schließt aus, daß in einer neuen
Hauptverhandlung noch tragfähige Gründe für
einen Vorwegvollzug der Strafe gefunden werden können. Er hebt
deshalb die Anordnung des Vorwegvollzugs auf und sieht davon ab, die
Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht
zurückzuverweisen.
Rissing-van Saan Winkler Pfister von Lienen Becker |