BGH,
Beschl. v. 25.4.2006 - 5 StR 42/06
5 StR 42/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 25.4.2006
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25.04.2006 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Mannheim vom 12. Oktober 2005 werden nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat
die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur
Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 1 Der
Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt a. M. vom 23. Dezember 2002 hat im
Fall B II. 3 der Urteilsgründe (Betrug zum Nachteil der
Standard Life) den Ablauf der Verjährungsfrist unterbrochen. 2
Eine richterliche Beschlagnahmeanordnung im Sinne des § 78c
Abs. 1 Nr. 4 StGB ist auch die richterliche Bestätigung einer
nichtrichterlichen Beschlagnahme (statt aller Stree/Sternberg-Lieben in
Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 78c Rdn.
12). Der gemäß § 98 Abs. 2 StPO ergangene
Beschluss, der den Angeklagten M. als Beschuldigten wegen
gewerbsmäßigen Betrugs zum Nachteil der Standard
Life führt, genügt den verfassungsrechtlichen
Mindestanforderungen. Denn er bestätigt die Beschlagnahme der
bei der Standard Life am 19. November 2002 sichergestellten Unterlagen
und bezieht sich dabei auf das
„Durchsuchungs-/Sicherstellungs-Protokoll“ vom
selben Tag (HA 3.2, Fach „Standard Life FFM“, Blatt
14 ff.). Damit ist der Eingriff, der auf der Grundlage dieses
Beschlusses erfolgt, messbar und kontrollierbar (vgl. zu diesen
Anforderungen BGHR StGB § 78c Abs. 1 Nr. 4 Durchsuchung 1; BGH
NStZ 2004, 275, 276). So werden unter der laufenden 3
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Nummer 178 (HA 3.2, Fach „Standard Life FFM“, Blatt
25) Unterlagen bezeichnet, die das Vertragsverhältnis der
Standard Life mit der „ITC“ betreffen. Weitere
Ausführungen musste der Beschluss in diesem frühen
Stand des Ermittlungsverfahrens nicht enthalten. Im Zusammenhang mit
der Verfügung der Staatsanwältin B. vom 12. Dezember
2002 (HA 5.1, Band 1, Fach 5.1.2.2, Blatt 42 f.) ist zu erkennen, dass
sich der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft auf alle
Fälle der Vermittlung von (nicht solventen)
Versicherungsnehmern durch die
„Muser-Gesellschaften“ einschließlich der
G. erstreckte, die der Zeuge P. in seiner Vernehmung vom 19. November
2002 genannt hatte. Damit war auch das notleidend gewordene
Vertragsverhältnis mit der ITC-P. -T. -M. GmbH erfasst. 4
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