BGH,
Beschl. v. 25.4.2007 - 1 StR 124/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 124/07
vom
25.4.2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25.4.2007 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Stuttgart vom 6. November 2006 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die rechtliche Würdigung des Landgerichts, wonach der
Angeklagte sich auf Grund der getroffenen Feststellungen wegen
täterschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht
hat, enthält keinen Rechtsfehler.
Die Urteilsfeststellungen enthalten keinerlei Anhaltspunkte
dafür, dass der Angeklagte das Kokain lediglich zum
bloßen Weitertransport an einen dritten Kurier
übergeben - so die Revision: "Kurzstreckenkurier" - oder dass
er keine Schlüssel für die beiden Rauschgiftkoffer
erhalten sollte, wie in der von der Revision zitierten Entscheidung BGH
StV 2007, 83. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst
geboten, zu Gunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen,
für deren Vorliegen keine zureichenden Anhaltspunkte erbracht
sind (vgl. BVerfG, Beschl. vom 8. November 2006 - 2 BvR 1378/06; BGH
NStZ-RR 2003, 371 LS; NStZ 2004, 35, 36).
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Das Landgericht stellt vielmehr fest, der Angeklagte wollte mit Hilfe
von P. das Kokain "an seinen Auftraggeber oder aber in dessen Auftrag
an nicht ermittelte Personen zum Zwecke des Weiterverkaufs
übergeben" (UA S. 9). Als Ergebnis der
Beweiswürdigung hält es fest, es sei davon
überzeugt, "dass der Angeklagte im Auftrag einer oder mehrerer
nicht identifizierter Personen nach Stuttgart geflogen ist und in das
Hotelzimmer von M. kam, um dieses Kokain dort abzuholen und dieses
anschließend, auf welche Weise auch immer, zum Zwecke des
Weiterverkaufs an unbekannte Abnehmer zuzuführen" (UA S. 24).
Zur Übergabe der beiden "Stoffrollenkoffer" mit doppelten
Böden, in denen die knapp 6 kg Kokain mit einem
Wirkstoffgehalt von 80 % versteckt waren, kam es nach den
Feststellungen nicht, weil der Angeklagte im Hotelzimmer festgenommen
wurde.
Sein Wille war demnach darauf gerichtet, das Kokain dem
Verkäufer zum Zwecke des Absatzes zuzuführen.
Zutreffend geht daher das Landgericht vom Interesse am Taterfolg und
Willen zur Tatherrschaft aus (UA S. 30). Diese Auffassung steht im
Einklang mit der Entscheidung BGH, Urt. v. 28. Februar 2007 - 2 StR
516/06 (NJW 2007, 1220). Nach den Feststellungen ging es dem
Angeklagten hier gerade nicht in erster Linie oder
ausschließlich um den Kurierlohn. Im Übrigen zeigt
die Tatsache, dass die Kammer den Angeklagten P. nur wegen Beihilfe zum
unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge verurteilt hat, dass ihr die Abgrenzungskriterien
zwischen Täterschaft und Beihilfe sehr wohl bewusst waren.
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Der Senat kann hier im Beschlusswege verfahren (vgl. BGH, Beschl. vom
26. April 2006 - 1 StR 151/06).
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