BGH,
Beschl. v. 25.4.2007 - 1 StR 159/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 159/07
vom
25.4.2007
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja zu Nr. 2
Veröffentlichung: ja
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BtMG §§ 29 ff.; StGB §§ 25, 27;
StPO § 261
Behauptet der Transporteur von Betäubungsmitteln, sein
Tatbeitrag habe sich darin erschöpft, die
Betäubungsmittel im Auftrag eines Dritten zu transportieren,
und individualisiert er seinen Auftraggeber nicht, so ist der
Tatrichter nicht auf Grund des Zweifelssatzes gehalten, diese auf eine
Beihilfe zum Handeltreiben abzielende Einlassung zugrunde zu legen,
wenn keine zuverlässigen Anhaltspunkte für Auftrag
und Person des Auftraggebers vorliegen.
BGH, Beschl. vom 25.4.2007 - 1 StR 159/07 - LG
Nürnberg-Fürth
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25.4.2007 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Nürnberg-Fürth vom 8. Dezember 2006 wird als
unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils
auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Das Landgericht hat den Angeklagten im Ergebnis zu Recht wegen
Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben
mit Betäubungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge und mit
einer Waffe, verurteilt. Zwar ist die bewaffnete Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ein
unselbständiger Teilakt des bewaffneten Handeltreibens in
nicht geringer Menge, wenn sie im Rahmen ein- und desselben
Güterumsatzes erfolgt; dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut
des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG: "wer ... ohne Handel zu treiben,
einführt" (BGH NStZ 2003, 440; Urteil vom 24. Juni 2003 - 1
StR 25/03 jew. m.w.N.). Soweit das erworbene Heroin gewinnbringend
verkauft werden sollte, ist hier deshalb die Tatbestandsalternative der
Einfuhr ausgeschlossen. Der Angeklagte hat jedoch 40 g der erworbenen
Menge (Wirkstoffgehalt 59,4 = 60 %) zum Eigenverbrauch bestimmt.
Insoweit ist in Tateinheit zum Handeltreiben auch der Tatbestand der
Einfuhr, jeweils in nicht geringer Menge und mit
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einer Waffe, erfüllt, da diese Teilmenge nicht von der
Tatbestandsalternative des Handeltreibens erfasst wird (vgl. BGH,
Beschluss vom 16. Februar 2000 - 3 StR 22/00; Beschluss vom 28. Januar
2005 - 2 StR 555/04).
2. Die Verurteilung wegen täterschaftlichen Handeltreibens und
nicht wegen Beihilfe ist - auch im Lichte neuerer Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zu Kuriertätigkeiten (vgl. zusammenfassend
BGH NJW 2007, 1220) - ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Angeklagte
hat erhebliche, über den reinen Transport hinausgehende
Tätigkeiten entfaltet. Er war unmittelbar mit Eigeninitiative
am Erwerb beteiligt; insbesondere konnte er, nachdem ihm in Holland
eine Kontaktaufnahme zu dem Drogenhändler "P. " nicht gelungen
war, eigenverantwortlich entscheiden, das Heroin mit dem von seinem
Auftraggeber zur Verfügung gestellten Geld bei einem "A. " zu
erwerben. Er hatte auch darüber hinaus ein eigenes Interesse
am weiteren Schicksal des Gesamtgeschäfts, weil ihm
für die Betäubungsmittelbeschaffung eine erhebliche
Entlohnung in Form eines Schuldenerlasses in Höhe von 1.000
€ in Aussicht gestellt war und er von den zu erwerbenden 300 g
Heroin 40 g für den Eigenkonsum behalten sollte.
Im Übrigen wäre das Landgericht nicht gehalten
gewesen, die Einlassung des Angeklagten, er habe die
Betäubungsmittel lediglich im Auftrag eines
Drogenhändlers, dessen Name er nicht nennen wolle, von Holland
nach Bayern transportiert, den Urteilsfeststellungen als unwiderlegbar
zugrunde zu legen. Die Strafkammer hat für einen solchen
Auftrag und für die Person des Auftraggebers keine konkreten
Anhaltspunkte festgestellt. Bei ei-
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ner solchen Sachlage muss der Tatrichter nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf der Grundlage des gesamten
Beweisergebnisses entscheiden, ob derartige Angaben geeignet sind,
seine Überzeugungsbildung zu beeinflussen (vgl. BGHSt 34, 29,
34; BGH NStZ 2002, 48). Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz
noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten Tatvarianten zu
unterstellen, für deren Vorliegen keine zureichenden
Anhaltspunkte erbracht sind (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 8. November
2006 - 2 BvR 1378/06; BGH NStZ-RR 2003, 371 LS; NStZ 2004, 35, 36).
Dies führt auch hinsichtlich des insoweit schweigenden
Angeklagten nicht zu einer mit dem Schuldprinzip kollidierenden
Beweislastumkehr, sondern ist notwendige Folge der Verpflichtung des
Gerichts, gemäß § 261 StPO seine
Überzeugung aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu
schöpfen (BVerfG aaO).
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