BGH,
Beschl. v. 25.8.2009 - 3 StR 291/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 291/09
vom
25. August 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf
dessen Antrag - am 25. August 2009 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Hannover vom 2. März 2009 im Ausspruch über die
Einziehung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer
Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, eine Verfallsentscheidung
getroffen und die Einziehung der "sichergestellten
Betäubungsmittel, Streckmittel,
Betäubungsmittelutensilien und der in der Anklageschrift unter
VI aufgeführten sonstigen Gegenstände" angeordnet.
Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung
materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat
lediglich zum Ausspruch über die Einziehung Erfolg; im
Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift
des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO.
1
- 3 -
Die Einziehungsanordnung kann nicht bestehen bleiben; denn die
Strafkammer hat die Einziehungsgegenstände nicht ausreichend
konkret bezeichnet. Nach ständiger Rechtsprechung
müssen einzuziehende Gegenstände so genau angegeben
werden, dass bei allen Beteiligten und den Vollstreckungsorganen
Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht. Dies kann bei
umfangreichem Material in einer besonderen Anlage zum Urteilstenor
erfolgen. Die Bezugnahme auf die Anklageschrift oder ein
Asservatenverzeichnis genügt jedoch nicht (vgl. BGHR StGB
§ 74 Abs. 1 Urteilsformel 1; BGH NJW 1994, 1421, 1423; Beschl.
vom 28. November 2006 - 4 StR 404/06; StraFo 2008, 302; vgl. auch
Fischer, StGB 52. Aufl. § 74 Rdn. 21 m. w. N.). Der Senat kann
hier die Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände nicht in
entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachholen, weil
die erforderlichen Angaben jedenfalls nicht vollständig in den
Urteilsgründen enthalten sind. Im Übrigen erscheint
es bei einem Teil der in der Anlage VI zur Anklageschrift
aufgeführten Gegenstände zweifelhaft, ob die
sachlichrechtlichen Einziehungsvoraussetzungen vorliegen. Der Senat
hebt deshalb die Einziehungsentscheidung insgesamt auf, um dem neuen
Tatgericht die Möglichkeit zu geben, über die
Einziehung einheitlich in der gebotenen Form unter Beachtung der
materiellen Voraussetzungen neu zu entscheiden.
2
Sost-Scheible Pfister Hubert
Schäfer Mayer |