BGH,
Beschl. v. 25.2.2000 - 2 StR 445/99
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 445/99
vom
25. Februar 2000
in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
wegen zu 1.: Mordes u.a.
zu 2.: versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.
zu 3.: Diebstahls mit Waffen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung der
Beschwerdeführer am 25. Februar 2000 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Limburg an der Lahn vom 17. Februar 1999 werden als
unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils
auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum
Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Hinsichtlich der Revision des Angeklagten K. ist folgendes anzumerken:
Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß der Angeklagte die
Munition getrennt von der Waffe bei sich führte. Da es ohne
Rechtsfehler einen minder schweren Fall im Sinne des § 250
Abs. 2 StGB aF verneint und nur eine Milderung nach
§§ 21, 49 Abs. 1 StGB vorgenommen hat, hätte
es den Strafrahmen der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden
Neufassung des § 250 Abs. 1 StGB (6. StrRG) zugrunde legen
müssen, der mit einer Mindeststrafdrohung von nur noch drei
Jahren im Verhältnis zum alten Recht das mildere Gesetz im
Sinne des § 2 Abs. 3 StGB darstellt. Zwar sieht § 250
Abs. 2 Nr. 1 StGB nF ebenso wie § 250 Abs. 1 StGB aF eine
Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Die
Voraussetzungen von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nF liegen aber
entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht vor. Setzt der
Täter nämlich zur Drohung gegenüber dem
Opfer eine ungeladene Pistole ein und befindet sich das
zugehörige mit Munition versehene Magazin in seiner Kleidung,
verwendet er keine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB,
er führt diese nur im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 a
StGB nF bei sich (vgl. BGH, Urt. vom 20. Oktober 1999 - 1 StR 429/99,
zum Abdruck in BGHSt bestimmt). Die Strafe hätte deshalb dem
Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB nF (drei bis 15 Jahre) als
dem milderen Gesetz entnommen werden müssen. Da aber nur die
Strafrahmenuntergrenze (Freiheitsstrafe von sechs Monaten statt zwei
Jahren) betroffen ist, kann der Senat angesichts der weit von der
Untergrenze entfernten Strafe von sieben Jahren und sechs Monaten
ausschließen, daß sich der Rechtsfehler auf die
Strafe ausgewirkt hat.
Jähnke Niemöller Detter Bode Otten |