BGH,
Beschl. v. 25.2.2009 - 2 StR 46/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 46/09
vom
25. Februar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 25. Februar 2009 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 23. September 2008 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zwar hat der Tatrichter die verhängte Strafe von drei Jahren
und sechs Monaten dem gemäß §§ 21,
23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB doppelt gemilderten Strafrahmen des
§ 212 Abs. 1 StGB - sechs Monate bis acht Jahre fünf
Monate Freiheitsstrafe - entnommen ohne zu prüfen, ob das
Hinzutreten eines der "vertypten" Milderungsgründe zu den
allgemeinen Milderungsgründen für die Annahme eines
minder schweren Falles ausgereicht hätte. Bei einer weiteren
Milderung des Strafrahmens des § 213 StGB nach § 49
Abs. 1 StGB hätte der Strafrahmen drei Monate bis sieben Jahre
sechs Monate Freiheitsstrafe betra-
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gen. Der Senat kann hier angesichts des gesamten Tatbildes jedoch
ausschließen, dass der Tatrichter bei Anwendung des
niedrigeren Strafrahmens eine noch mildere Strafe verhängt
hätte.
Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
RiBGH Cierniak ist Schmitt
erkrankt und deshalb
an der Unterschrift
gehindert.
Rissing-van Saan |