BGH,
Beschl. v. 25.7.2001 - 2 StR 289/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 289/01
vom
25. Juli 2001
in der Strafsache gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 25. Juli 2001 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn
vom 20. März 2001 dahin ergänzt, daß die
vom Angeklagten in dieser Sache in den Niederlanden erlittene
Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die hier
verhängte Strafe angerechnet wird.
Im übrigen wird die Revision als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Der Angeklagte befand sich in vorliegender Sache in den Niederlanden in
Auslieferungshaft (UA S. 10). Entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB
hat das Landgericht im Urteil keine Bestimmung über den
Maßstab getroffen, nach dem diese Freiheitsentziehung auf die
hier erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Der Senat holt den
gebotenen Ausspruch über die Anrechnung und die Festsetzung
des Maßstabs hierfür nach. Dies muß in der
Urteilsformel zum Ausdruck kommen (vgl. nur BGHSt 27, 287, 288). Im
Hinblick darauf, daß bei Freiheitsentziehung in den
Niederlanden nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht
kommt (vgl. u.a. BGH, Beschlüsse vom 14. März 2001 -
2 StR 4/01 - und vom 7. Dezember 2000 - 3 StR 490/00), hat der Senat
entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den
Anrechnungsmaßstab selbst bestimmt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Es
erscheint nicht als unbillig, den Beschwerdeführer trotz eines
geringfügigen Teilerfolgs hinsichtlich der Anrechnung in den
Niederlanden erlittener Freiheitsentziehung mit seinen Auslagen und den
gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (vgl. hierzu auch BGH,
Beschluß vom 8. November 2000 - 1 StR 447/00).
Jähnke Detter Bode
Otten Rothfuß
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