BGH,
Beschl. v. 25.7.2001 - 5 StR 300/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 300/01
vom 25. Juli 2001
in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2001
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Berlin vom 19. Februar 2001 hinsichtlich der Anordnung des Verfalls
nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens
mit Kokain in nicht geringer Menge in vier Fällen unter
Einbeziehung einer anderweitig verhängten Freiheitsstrafe von
zwei Jahren zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs
Monaten verurteilt und den Verfall eines Geldbetrages von 237.500 DM
angeordnet. Mit der allein erhobenen Sachrüge erzielt die
Revision einen (vorläufigen) Teilerfolg hinsichtlich der
Anordnung des Verfalls. Im übrigen ist sie
unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht hat einen Geldbetrag in Höhe der aus den
Rauschgiftgeschäften erzielten Gesamteinnahmen des Angeklagten
- berechnet aus 211.500 DM Kaufpreis zuzüglich 26.000 DM
Gewinn - als Wertersatz gemäß § 73a Satz 1
StGB für verfallen erklärt. Dies begegnet im Ansatz
keinen rechtlichen Bedenken, weil bei Rauschgiftgeschäften
nach dem "Bruttoprinzip" der Verkaufserlös insgesamt - ohne
Abzug des Einkaufspreises und weiterer Aufwendungen - für
verfallen zu erklären ist (vgl. BGHR StGB § 73 -
Erlangtes 1; Franke/Wienroeder BtmG 2. Aufl. § 33 Rdn. 35; W.
Schmidt in LK 11. Aufl. § 73c Rdn. 4).
Die Strafkammer hat aber nicht geprüft, ob von einer Anordnung
des Verfalls nach § 73c Abs. 1 StGB abzusehen ist (vgl. BGHR
StGB § 73c - Härte 3, 4, 5). Hinsichtlich des im
Vermögen des Angeklagten nicht mehr vorhandenen Kaufpreises
kommt die Feststellung einer unbilligen Härte als
Ermessensentscheidung nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB in
Betracht (vgl. BGHR StGB § 73c - Härte 5). Dabei wird
auf die - weiter aufzuklärenden - persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und darauf
abzustellen sein, daß der Angeklagte Verbindlichkeiten aus
illegalen Rauschgiftgeschäften erfüllt hat (vgl. dazu
W. Schmidt aaO § 73c Rdn. 9, 12; zu den weiteren
Einwänden der Revision vgl. auch BGH, Urteil vom 13. Juni 2001
- 3 StR 131/01 -).
Tepperwien Häger Basdorf
Gerhardt Brause
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