BGH,
Beschl. v. 25.7.2002 - 3 StR 203/02
3 StR 203/02
BUNDESGERICHTSHOF 1
BESCHLUSS 2
vom 3
25. Juli 2002 4
in der Strafsache gegen 5
alias: 6
wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a. 7
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 25. Juli 2002 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: 8
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Oldenburg vom 24. Januar 2002 wird als unbegründet verworfen;
jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, daß die
in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis
1:1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird. 9
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen. 10
Gründe: 11
Der Angeklagte befand sich in vorliegender Sache in den Niederlanden in
Auslieferungshaft (UA S. 3 f.). Entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2
StGB hat das Landgericht im Urteil keine Bestimmung über den
Maßstab getroffen, nach dem diese Freiheitsentziehung auf die
von ihm verhängte Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen ist. Der
Senat holt den gebotenen Ausspruch über die Anrechnung und die
Festsetzung des Maßstabes nach. Dies muß in der
Urteilsformel zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BGHSt 27, 287, 288).
Im Hinblick darauf, daß bei einer Freiheitsentziehung in den
Niederlanden nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht
kommt (vgl. BGH, Beschl. vom 7. Dezember 2000 - 3 StR 490/00), hat ihn
der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst bestimmt. 12
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund
der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend
zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 13
Die Verfahrensrüge entspricht nicht den Anforderungen des
§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb unzulässig.
Denn der Beschwerdeführer hat in der
Revisionsbegründung weder den Vermerk des Vorsitzenden der
Strafkammer über dessen Gespräch vom 17. Januar 2002
mit der Zeugin P. (SA Bl. 140 R) noch dessen Schreiben vom 16. Januar
2002 und vom 18. Januar 2002 an die Deutsche Botschaft in Tirana (SA
Bl. 138 und 141) vorgetragen. Die Kenntnis vom Inhalt des Vermerks und
der Schreiben ist für die Beurteilung der Frage, ob das
Landgericht rechtsfehlerfrei die Unerreichbarkeit der Zeugin im Sinne
des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO angenommen hat, von wesentlicher
Bedeutung. 14
Soweit die Revision in ihrer Gegenerklärung zur Antragsschrift
des Generalbundesanwalts erstmals beanstandet, das Landgericht habe bei
der Ablehnung des Beweisantrags die Möglichkeit einer
audiovisuellen Vernehmung (§ 247 a StPO) nicht in Betracht
gezogen, ist die Rüge unzulässig, weil sie erst nach
Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erhoben worden ist. Die
fristgerecht erhobene Rüge, die Strafkammer sei bei der
Ablehnung des Beweisantrags auf Vernehmung der Zeugin rechtsfehlerhaft
von deren Unerreichbarkeit ausgegangen, gibt dem Revisionsgericht
keinen Anlaß, von Amts wegen zu überprüfen,
ob die Voraussetzungen des § 247 a StPO für eine
audiovisuelle Vernehmung vorlagen und eine solche tatsächlich
hätte durchgeführt werden können. Vielmehr
hat der Beschwerdeführer - entsprechend § 344 Abs. 2
Satz 2 StPO - innerhalb der Revisionsbegründungsfrist alle
für eine Überprüfung erforderlichen
Verfahrenstatsachen vorzutragen. In dem der Entscheidung BGHSt 45, 188
zugrundeliegenden Fall ist die Verletzung des § 247 a StPO
fristgerecht gerügt und ausreichend begründet worden.
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Winkler Miebach Pfister von Lienen Becker |