BGH,
Beschl. v. 25.7.2002 - 4 StR 242/02
4 StR 242/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Juli 2002
in der Strafsache gegen
wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 25. Juli 2002 gemäß
§ 154 Abs. 2 und § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Halle vom 26. März 2002 wird das Verfahren eingestellt, soweit
der Angeklagte im Fall B. II. 15 der Urteilsgründe verurteilt
worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des
Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
2. Das vorgenannte Urteil wird
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der
Angeklagte des Diebstahls in 25 Fällen und des
Wohnungseinbruchsdiebstahls in 44 Fällen schuldig ist,
b) in den Aussprüchen über die in den Fällen
B. II. 16 bis 25 der Urteilsgründe verhängten
Einzelstrafen sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den
jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die übrigen Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
4. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "besonders schweren"
Diebstahls in 25 Fällen und wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls
in 45 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf
Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen die Verurteilung wendet sich der
Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen
Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch in
dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
1. Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren
nach § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall B.
II. 15 der Urteilsgründe wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls
verurteilt worden ist. Der Senat könnte den Schuldspruch nicht
bestätigen, weil die bisher getroffenen Feststellungen zu dem
gewaltsamen Eindringen in die "Kellerboxen" und "Kellerräume"
den Einbruch in eine "Wohnung" im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3
StGB nicht ausreichend belegen. Von einer Aufhebung und
Zurückverweisung der Sache sieht der Senat aus den in
§ 154 Abs. 1 StPO genannten Gründen ab.
2. Die in den Fällen B. II. 16 bis 25 der
Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafen und
die Gesamtfreiheitsstrafe halten rechtlicher Nachprüfung nicht
stand. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 1. Juli
2002 hierzu ausgeführt:
"Das Landgericht hat übersehen, daß der Angeklagte
nicht nur die Taten B. II. 1 bis 4 begangen hat, bevor ihn das
Amtsgericht Halle/Saalkreis am 8. Februar 2001 zu einer Jugendstrafe
von einem Jahr und acht Monaten mit Strafaussetzung zur
Bewährung verurteilt hat, sondern auch die Fälle B.
II. 15 bis 25 (Tatzeit Oktober bis Dezember 2000). Es hat daher bei
diesen Taten rechtsfehlerhaft gewertet, der Angeklagte sei
´als Bewährungsversager anzusehen´ (UA S.
51). Hinzu kommt, daß auch bezüglich dieser Taten
die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe
gemäß § 55 StPO an sich vorgelegen
hätten, dies aber wegen der Verurteilung zu Jugendstrafe nicht
zulässig war. Der daraus folgende Härteausgleich, den
die Strafkammer bei der Gesamtstrafe vorgenommen hat, hätte
sich damit nicht nur auf die Fälle B. II. 1 bis 4
beschränken dürfen (UA S. 54). Es ist letztlich nicht
auszuschließen, daß die Kammer bei
Berücksichtigung dieser Umstände in den genannten ...
Fällen auf niedrigere Einzelstrafen und auch auf eine
niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte..."
Dem tritt der Senat für die nach der Verfahrenseinstellung
verbleibenden Fälle B. II. 16 bis 25 der
Urteilsgründe bei.
3. Zum Schuldspruch sowie zu den verhängten Einzelstrafen in
den Fällen B. I. 1 bis 14 und B. II. 26 bis 70 der
Urteilsgründe und zum Maßregelausspruch hat die
Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Teileinstellung hat die Änderung des Schuldspruchs zur
Folge; soweit das Landgericht den Angeklagten des Diebstahls "im
besonders schweren Fall" schuldig gesprochen hat, war die gesetzliche
Überschrift des § 243 StGB nicht in die Urteilsformel
aufzunehmen, da diese Vorschrift keine selbständige
Qualifikation, sondern lediglich eine Strafzumessungsregel
enthält (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluß vom 3. Mai
2001 - 4 StR 59/01).
Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanovic Sost-Scheible
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