BGH,
Beschl. v. 25.7.2007 - 1 StR 332/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 332/07
vom
25.7.2007
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25.7.2007 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Nürnberg-Fürth vom 8. März 2007 wird als
unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils
auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Von Rechts wegen ist nichts dagegen zu erinnern, dass die Strafkammer
davon abgesehen hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer
Entziehungsanstalt anzuordnen (§ 64 StGB). Voraussetzung
für eine solche Unterbringung ist unter anderem ein Hang,
berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen.
Von einem Hang ist auszugehen, wenn eine eingewurzelte, auf psychische
Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene
intensive Neigung besteht, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren,
wobei diese Neigung noch nicht den Grad physischer
Abhängigkeit erreicht haben muss. „Im
Übermaß“ bedeutet, dass der Täter
berauschende Mittel in einem solchen Umfang zu sich nimmt, dass seine
Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit dadurch erheblich
beeinträchtigt wird (BGH NStZ-RR 2006, 103; 2003, 106 st.
Rspr.). Der Senat stellt klar, dass ein Hang im Sinne des § 64
StGB keine Depravation voraussetzt. Dem Fehlen einer Depravation kann
jedoch, ebenso wie dem Vorliegen einer Depravation, in diesem
Zusammenhang eine nicht unerhebliche indizielle Bedeutung zukommen
(vgl. in diesem Sinne BGHR StGB § 64 Nichtanordnung 1).
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Das Vorliegen eines Hangs zur Einnahme von Drogen im
Übermaß ist den Urteilsgründen hier nicht
zu entnehmen. Die Strafkammer stellt fest, dass sich die
Entwicklungsdefizite und der dissoziale Lebensstil beim Angeklagten
bereits frühzeitig gezeigt hätten und nicht auf einem
Betäubungsmittelmissbrauch beruht hätten. Nach den
Urteilsgründen ist schließlich auch ein
symptomatischer Zusammenhang zwischen dem Drogenkonsum des Angeklagten
und den Taten nicht gegeben. Der Angeklagte hatte sich mit seinen
jeweiligen Mittätern unabhängig von seinem aktuellen
Suchtverlangen jeweils spontan, wenige Stunden vor den Taten, zu deren
Ausführungen entschlossen.
Nack Wahl Boetticher
Kolz Graf |