BGH,
Beschl. v. 25.6.2002 - 1 StR 188/02
1 StR 188/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Juni 2002
in der Strafsache gegen
wegen schwerer Körperverletzung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Juni 2002
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Ingolstadt vom 31. Januar 2002 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Aufklärungsrüge ist jedenfalls
unbegründet. Das Landgericht mußte sich nicht zur
Beauftragung eines weiteren Sachverständigen gedrängt
sehen. Der vernommene Sachverständige A. , dessen Sachkunde -
soweit ersichtlich - während der Hauptverhandlung nicht
angezweifelt wurde, hatte den Angeklagten eingehend untersucht und
begutachtet. Aus seinen Darlegungen ging hervor, daß der
Angeklagte zwei Monate nach der Tat an einer
paranoid-halluzinatorischen Psychose erkrankt war. Es entspricht - wie
die Revision selbst zu Recht hervorhebt - gesicherter psychiatrischer
Erkenntnis, daß der akuten Manifestation dieser Krankheit
eine prodromale Phase vorausgehen kann, die durch kognitive
Störungen gekennzeichnet sein kann. Der Senat hält es
angesichts der im angefochtenen Urteil wiedergegebenen
Umstände für ausgeschlossen, daß dem
Sachverständigen die Möglichkeit derartiger
Vorläufersyndrome aus dem Blick geraten sein könnte.
Im übrigen hätte der Angeklagte, eine prodromale
Wahrnehmungsstörung dahingehend unterstellt, er sei davon
ausgegangen, der Geschädigte T. ziehe seinerseits eine Waffe,
nicht in Putativnotwehr gehandelt. Aufgrund der getroffenen
Feststellungen führte in der konkreten Tatsituation allein der
Angeklagte einen rechtswidrigen Angriff, indem er das entsicherte und
durchgeladene Gewehr auf T. im Anschlag hielt und damit diesen
zumindest im Sinne des § 241 StGB bedrohte. T. befand sich
daher seinerseits bereits in einer Notwehrlage, die ihn dazu berechtigt
hätte, sich gegen den - von ihm nicht provozierten - Angriff
mit dem Ziehen einer Waffe zur Wehr zu setzen. Der Angeklagte
hätte folglich mit der Abgabe des Schusses auch dann
rechtswidrig gehandelt, wenn die von ihm vorgestellten
Umstände der Wirklichkeit entsprochen hätten, weil es
gegen rechtmäßige Notwehr keine Notwehr gibt (vgl.
BGHSt 39, 374, 376).
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