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BGH, Beschluss vom 25. Juni 2002 - 1 StR 188/02


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 25.6.2002 - 1 StR 188/02
1 StR 188/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Juni 2002
in der Strafsache gegen
wegen schwerer Körperverletzung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Juni 2002 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 31. Januar 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Aufklärungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Das Landgericht mußte sich nicht zur Beauftragung eines weiteren Sachverständigen gedrängt sehen. Der vernommene Sachverständige A. , dessen Sachkunde - soweit ersichtlich - während der Hauptverhandlung nicht angezweifelt wurde, hatte den Angeklagten eingehend untersucht und begutachtet. Aus seinen Darlegungen ging hervor, daß der Angeklagte zwei Monate nach der Tat an einer paranoid-halluzinatorischen Psychose erkrankt war. Es entspricht - wie die Revision selbst zu Recht hervorhebt - gesicherter psychiatrischer Erkenntnis, daß der akuten Manifestation dieser Krankheit eine prodromale Phase vorausgehen kann, die durch kognitive Störungen gekennzeichnet sein kann. Der Senat hält es angesichts der im angefochtenen Urteil wiedergegebenen Umstände für ausgeschlossen, daß dem Sachverständigen die Möglichkeit derartiger Vorläufersyndrome aus dem Blick geraten sein könnte.
Im übrigen hätte der Angeklagte, eine prodromale Wahrnehmungsstörung dahingehend unterstellt, er sei davon ausgegangen, der Geschädigte T. ziehe seinerseits eine Waffe, nicht in Putativnotwehr gehandelt. Aufgrund der getroffenen Feststellungen führte in der konkreten Tatsituation allein der Angeklagte einen rechtswidrigen Angriff, indem er das entsicherte und durchgeladene Gewehr auf T. im Anschlag hielt und damit diesen zumindest im Sinne des § 241 StGB bedrohte. T. befand sich daher seinerseits bereits in einer Notwehrlage, die ihn dazu berechtigt hätte, sich gegen den - von ihm nicht provozierten - Angriff mit dem Ziehen einer Waffe zur Wehr zu setzen. Der Angeklagte hätte folglich mit der Abgabe des Schusses auch dann rechtswidrig gehandelt, wenn die von ihm vorgestellten Umstände der Wirklichkeit entsprochen hätten, weil es gegen rechtmäßige Notwehr keine Notwehr gibt (vgl. BGHSt 39, 374, 376).
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