BGH,
Beschl. v. 25.6.2002 - 4 StR 219/02
4 StR 219/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Juni 2002
in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat nach Anhörung
des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Juni
2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Magdeburg vom 21. Januar 2002
a) in den die Fälle II. 1 bis 3 der Urteilsgründe
betreffenden Einzelstrafen,
b) im Gesamtstrafenausspruch
aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere als Jugendschutzkammer zuständige Jugendkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen mehrerer, teilweise
gewaltsam begangener sexueller Handlungen zum Nachteil der 1981
geborenen Tochter Michaela seiner dritten Ehefrau unter Anwendung des
StGB zu acht Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Auf die Revision
des Angeklagten änderte der Senat durch Beschluß vom
11. September 2001 - 4 StR 286/01 - das Urteil im Schuldspruch - soweit
hier von Interesse - dahingehend, daß in den Fällen
II. 1 bis 3 der Urteilsgründe hinsichtlich dieser nicht
ausschließbar vor dem 3. Oktober 1990 begangenen Taten die
§§ 122 und 148 StGB/DDR zur Anwendung kommen; der
Senat hob das Urteil in den die Fälle II. 1 bis 5 der
Urteilsgründe betreffenden Einzelstrafen und im
Gesamtstrafenausspruch auf. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten
auf der Grundlage des durch den Senat geänderten Schuldspruchs
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs
Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner
Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung
sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der
Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im
übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und
deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der
Sachbeschwerde hat zu den Einzelstrafaussprüchen nur insoweit
einen die Revision begründenden Rechtsfehler ergeben, als das
Landgericht in den nach dem StGB/DDR beurteilten Fällen II. 1
bis 3 der Urteilsgründe auf Einzelfreiheitsstrafen erkannt
hat, anstatt in Anwendung der §§ 63, 64 StGB/DDR
für diese drei Taten eine Hauptstrafe festzusetzen und die
Gesamtfreiheitsstrafe aus dieser und den weiteren drei Einzelstrafen zu
bilden (vgl. BGHR StGB § 2 Abs. 3 DDR-StGB 12, 13;
Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 53 Rdn. 4 m.w.N.).
Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich dieser
Rechtsfehler hier auch nachteilig auf die Bemessung der Gesamtstrafe
ausgewirkt hat.
Der aufgezeigte Rechtsfehler läßt die zum
Rechtsfolgenausspruch rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen
unberührt. Dies schließt ergänzende
Feststellungen durch den neuen Tatrichter, die zu den bisher
getroffenen nicht in Widerspruch stehen, nicht aus.
Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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