BGH,
Beschl. v. 25.6.2002 - 5 StR 202/02
5 StR 202/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 25. Juni 2002
in der Strafsache gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Juni 2002
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Hamburg vom 2. Januar 2002 nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch
über die Anordnung der Sicherungsverwahrung aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen
Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und die Unterbringung
des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die auf
Verfahrensbeanstandungen und die Sachrüge gestützte
Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch
und den Strafausspruch richtet, aus den Gründen der
Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 2. Mai 2002
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Jedoch
führt das Rechtsmittel zur Aufhebung der
Maßregelanordnung.
Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
"Die Ermessensentscheidung aus § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB
entbehrt einer tragfähigen Begründung.
a) Bei der gebotenen Gesamtwürdigung geht das Landgericht auf
das Alter des am 28. November 1936 geborenen Angeklagten sowie dessen
angegriffenen Gesundheitszustand (UA S. 4) nicht ein (vgl. Senat in
BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 4 und Beschl. vom
29. November 2001 - 5 StR 507/01).
b) Maßgeblich für die Prognoseentscheidung sind
(auch) ´die in der Vergangenheit begangenen Taten´
(UA S. 14), über die Näheres nicht mitgeteilt wird
(vgl. UA S. 4).
c) ´Ein wesentliches Indiz´ für die
negative Prognoseentscheidung des in der Hauptverhandlung im
wesentlichen geständigen Angeklagten leitet die
Jugendschutzkammer ´aus der Entwicklung seines
Aussageverhaltens´ her. Dies begründet die
Besorgnis, der Tatrichter habe zulässiges
Verteidigungsverhalten zum Nachteil des Angeklagten
berücksichtigt (vgl. Senat, Beschl. vom 16. Juli 1996 - 5 StR
370/96 und BGH, Beschl. vom 21. Februar 1997 - 2 StR 30/97).
Die beantragte Teilaufhebung des Urteils läßt den
Strafausspruch unberührt (vgl. Senat, Urt. vom 21.
März 2002 - 5 StR 14/02)."
Harms Häger Basdorf Gerhardt Schaal
|