BGH,
Beschl. v. 25.6.2008 - 2 StR 217/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 217/08
vom
25. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 25. Juni 2008 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 21. Dezember 2007 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Entgegen dem Vorbringen der Revision begegnet die Annahme des
Landgerichts, ein Fall des Täter-Opfer-Ausgleichs
gemäß § 46 a Nr. 1 StGB sei nicht gegeben,
im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Zwar ist Voraussetzung
für die Anwendung dieser Vorschrift auch bei Vorliegen eines
Gewaltdelikts nicht in jedem Fall ein umfassendes, vorbehaltloses
Geständnis des Täters in der Hauptverhandlung. Das
Landgericht und ihm folgend der Generalbundesanwalt haben sich insoweit
auf das Senatsurteil vom 6. Februar 2008 - 2 StR 561/07 - bezogen, in
dem der Senat ausgeführt hat, das Geständnis des
Angeklagten sei im dortigen Fall - Vergewaltigung mit schweren
psychischen Folgen für das Tatopfer - "unabdingbare
Voraussetzung" eines Täter-Opfer-Ausgleichs gewesen. Dies kann
aber nicht dahin verallgemeinert werden, ein umfassendes
Geständnis sei ausnahmslos erforderlich, um die Anwendung des
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§ 46 a Nr. 1 StGB zu ermöglichen. Ausnahmen sind
vielmehr möglich (vgl. Senatsbeschl. vom 20. September 2002 -
2 StR 336/02, NStZ 2003, 19), namentlich nach gelungenem, auf einem
kommunikativen Prozess beruhenden Ausgleich mit dem Tatopfer.
Voraussetzung bleibt aber auch in diesem Fall, dass der
Täter-Opfer-Ausgleich Zeichen der Übernahme von
Verantwortung für die Tat sein muss. Das ist im Einzelfall
nicht ausgeschlossen, wenn etwa ein in der Hauptverhandlung abgelegtes
Geständnis einzelne Tatumstände beschönigt.
Es fehlt aber, wenn, wie hier, der Täter die Tat als
Notwehrhandlung gegen einen rechtswidrigen Angriff des Tatopfers
hinstellt und somit schon die Opfer-Rolle des Geschädigten
bestreitet. Eine Übernahme von Verantwortung kann hierin nicht
gesehen werden. Darauf, dass der Geschädigte hier nach dem
Ehrenkodex der Beteiligten die Sache als "für sich
abgeschlossen" betrachtet hat, kommt es daher nicht mehr
ausschlaggebend an.
Fischer Rothfuß Ri'inBGH Roggenbuck
ist wegen Erholungsurlaubs
an der Unterschriftsleistung
gehindert.
Fischer
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