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BGH, Beschluss vom 25. Juni 2008 - 2 StR 226/08


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 25.6.2008 - 2 StR 226/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 226/08
vom
25. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischen Diebstahls u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Juni 2008 gemäß § 206 a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 1. Februar 2008 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 32. wegen Hehlerei verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen,
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Diebstahls in 31 Fällen und des räuberischen Diebstahls schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 31 Fällen, wegen Hehlerei und wegen räuberischen Diebstahls unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Seligenstadt vom 19. September 2007 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und einen sichergestellten Hammer eingezogen. Die auf die Sachrüge ge-
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stützte Revision hat nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verurteilung im Fall II. 32. der Urteilsgründe hat keinen Bestand, weil es für diese Tat an einer Anklage fehlt. Angesichts der unterschiedlichen Tathandlungen und des zwischen ihnen liegenden zeitlichen Abstands von etwa einer Woche vermag der Senat in diesem konkreten Einzelfall ein einheitliches historisches Geschehen nicht zu bejahen (vgl. BGHSt 35, 60 und 80; BGH BGHR § 264 Abs. 1 Tatidentität 9; BGH NStZ 1999, 363).
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Angesichts der Einsatzstrafe von zwei Jahren für den räuberischen Diebstahl sowie der verbleibenden Strafen für die Diebstähle von dreißig Mal einem Jahr und einmal sechs Monaten kann der Senat ausschließen, dass der Tatrichter ohne die jetzt wegfallende Einzelstrafe von sechs Monaten für die Hehlerei eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.
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2. Durch die Verneinung einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit in den Fällen 26 und 28 (und 33), in denen der Angeklagte die Taten am selben Tag wie im Fall 27 begangen hat, ist der Angeklagte nicht beschwert. Es kann dahinstehen, ob die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten am 23. Juli 2007 überhaupt erheblich vermindert war, was nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht nahe liegt. Der Angeklagte hat eingeräumt, dass er jeweils vor den einzelnen Taten Heroin konsumiert hat, um seine Angst zu verlieren. Eine Einschränkung der Verantwortlichkeit zur Tatzeit wäre jedenfalls nach den Grundsätzen der actio libera in causa (vgl. dazu Fischer StGB 55. Aufl. § 20 Rdn. 49 ff.) ohne Bedeutung (vgl. BGH NStZ 1999, 448; 2000, 584; 2002, 31; 2003, 535).
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3. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten.
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