BGH,
Beschl. v. 25.6.2008 - 2 StR 226/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 226/08
vom
25. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischen Diebstahls u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Juni
2008 gemäß § 206 a Abs. 1, § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Darmstadt vom 1. Februar 2008 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 32.
wegen Hehlerei verurteilt worden ist; insoweit trägt die
Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten
entstandenen notwendigen Auslagen,
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass
der Angeklagte des Diebstahls in 31 Fällen und des
räuberischen Diebstahls schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 31
Fällen, wegen Hehlerei und wegen räuberischen
Diebstahls unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des
Amtsgerichts Seligenstadt vom 19. September 2007 zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und
einen sichergestellten Hammer eingezogen. Die auf die Sachrüge
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stützte Revision hat nur den aus der Entscheidungsformel
ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet
im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verurteilung im Fall II. 32. der Urteilsgründe hat
keinen Bestand, weil es für diese Tat an einer Anklage fehlt.
Angesichts der unterschiedlichen Tathandlungen und des zwischen ihnen
liegenden zeitlichen Abstands von etwa einer Woche vermag der Senat in
diesem konkreten Einzelfall ein einheitliches historisches Geschehen
nicht zu bejahen (vgl. BGHSt 35, 60 und 80; BGH BGHR § 264
Abs. 1 Tatidentität 9; BGH NStZ 1999, 363).
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Angesichts der Einsatzstrafe von zwei Jahren für den
räuberischen Diebstahl sowie der verbleibenden Strafen
für die Diebstähle von dreißig Mal einem
Jahr und einmal sechs Monaten kann der Senat ausschließen,
dass der Tatrichter ohne die jetzt wegfallende Einzelstrafe von sechs
Monaten für die Hehlerei eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe
verhängt hätte.
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2. Durch die Verneinung einer erheblich verminderten
Steuerungsfähigkeit in den Fällen 26 und 28 (und 33),
in denen der Angeklagte die Taten am selben Tag wie im Fall 27 begangen
hat, ist der Angeklagte nicht beschwert. Es kann dahinstehen, ob die
Steuerungsfähigkeit des Angeklagten am 23. Juli 2007
überhaupt erheblich vermindert war, was nach dem
Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht nahe liegt. Der
Angeklagte hat eingeräumt, dass er jeweils vor den einzelnen
Taten Heroin konsumiert hat, um seine Angst zu verlieren. Eine
Einschränkung der Verantwortlichkeit zur Tatzeit wäre
jedenfalls nach den Grundsätzen der actio libera in causa
(vgl. dazu Fischer StGB 55. Aufl. § 20 Rdn. 49 ff.) ohne
Bedeutung (vgl. BGH NStZ 1999, 448; 2000, 584; 2002, 31; 2003, 535).
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3. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es
nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten
und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten.
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Fischer Rothfuß Roggenbuck
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