BGH,
Beschl. v. 25.6.2008 - 2 StR 258/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 258/08
vom
25. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 25. Juni
2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, §
354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad
Kreuznach vom 13. Februar 2008, soweit es sie betrifft, im Ausspruch
über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben,
dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung
über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO
zu treffen ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem
für das Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO
zuständigen Gericht vorbehalten.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges in fünf
Fällen "unter Einbeziehung der durch das Urteil des
Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 8. März 2006 (Az.: 1024 Js
1956/05.4 Ls) verhängten Strafen und Auflösung der
dort gebildeten Gesamtstrafe" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei
Jahren und sechs Monaten verurteilt.
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Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten mit der
Sachrüge. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne
von § 349 Abs. 2 StPO, soweit es den Schuldspruch und die
Einzelstrafen betrifft. Jedoch hält die Bildung der
Gesamtfreiheitsstrafe revisionsrechtlicher
Überprüfung nicht stand (§ 349 Abs. 4 StPO).
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Das angefochtene Urteil verhält sich bezüglich der
einbezogenen Strafen widersprüchlich. Während nach
dem Urteilstenor die Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Bad
Kreuznach vom 8. März 2006 einbezogen sind, belegen die
Urteilsgründe (vgl. UA S. 6/7, 20, 24 und insbesondere 26),
dass das Landgericht die Strafen aus dem Urteil des Landgerichts Bad
Kreuznach vom 26. März 2007 einbeziehen wollte, das
über die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad
Kreuznach vom 8. März 2006 befunden hat. Nach den hierzu im
angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen hat das Landgericht Bad
Kreuznach auf Grund einer umfassenden Tatsachenverhandlung die
Einzelstrafen (und die Gesamtfreiheitsstrafe) neu festgesetzt, so dass
diese Einzelstrafen (unter Auflösung der gebildeten
Gesamtstrafe) einzubeziehen waren. Ein Fall, dass das Landgericht die
Berufung gemäß § 329 StPO verworfen hat
oder Einzelstrafen des Amtsgerichts ganz oder teilweise durch
Rechtsmittelbeschränkung rechtskräftig geworden
waren, liegt ersichtlich nicht vor, so dass - entgegen dem Urteilstenor
- nur die durch das Landgericht verhängten Strafen
einzubeziehen waren.
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Der Senat kann nicht sicher ausschließen, dass die Angeklagte
durch die fehlerhafte Einbeziehung der Strafen aus dem
amtsrichterlichen Urteil beschwert ist. Möglicherweise sind
die dort verhängten Einzelstrafen (vgl. auch Sachakten Bd. I
Bl. 284 einerseits bzw. Bl. 293 andererseits) höher als die
durch das Landgericht festgesetzten Einzelstrafen. Die Gesamtstrafe war
daher aufzuheben.
4
- 4 -
Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach §
354 Abs. 1 b Satz 1 StPO zu entscheiden. Die neue Gesamtstrafenbildung
kann dem Beschlussverfahren gemäß
§§ 460, 462 StPO überlassen werden, in dem
auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden sein
wird.
5
Fischer Rothfuß Roggenbuck
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