BGH,
Beschl. v. 25.6.2008 - 5 StR 273/08
5 StR 273/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 25. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1. schwerer räuberischer Erpressung u. a.
zu 2. gefährlicher Körperverletzung
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2008
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Dresden vom 22. Februar 2008 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen, die des Angeklagten P. mit der
Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass in die gegen ihn
verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten auch die
Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Meißen vom 3.
September 2007 einbezogen ist und dass er darüber hinaus zu
einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt ist;
die weitere Gesamtfreiheitsstrafe entfällt.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
G r ü n d e
Allein die Gesamtstrafbildung gegen den Angeklagten P. weist einen
Rechtsfehler auf, den der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO
selbst, wie aus der Beschlussformel ersichtlich, korrigieren kann:
Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass der gegen diesen
Angeklagten ergangene Strafbefehl vom 17. Juli 2007 eine Zäsur
begründet, so dass gemäß § 55 Abs.
1 StGB eine Gesamtstrafe mit den Strafen für die beiden ersten
vor der Zäsur begangenen Taten, nicht aber mit der Strafe
für die danach begangene dritte Tat zu bilden war. In jene
Gesamtstrafe hätte aber auch die Strafe aus dem erst nach der
dritten Tat ergangenen weiteren Strafbefehl einbezogen werden
müssen, weil die damit geahndete Tat vor der Zäsur
begangen worden ist. Im Blick auf die bislang vorgenommene
überaus enge Gesamt-
1
- 3 -
strafbildung auf der Basis einer Einsatzstrafe von neun Monaten
Freiheitsstrafe schließt der Senat aus, dass das Landgericht
auch bei der weitergehend gebotenen Einbeziehung eine höhere
Gesamtfreiheitsstrafe gebildet hätte; die zweite
Gesamtfreiheitsstrafe (vier Jahre, sechs Monate und eine Woche)
entfällt. Bei Minderung des insgesamt gegen den Angeklagten P.
verhängten Freiheitsentzugs um nur eine Woche besteht
für eine Korrektur der letztlich fehlerfrei bemessenen Dauer
des Teilvorwegvollzugs nach § 67 Abs. 2 StGB kein Anlass.
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Jäger Schneider |