BGH,
Beschl. v. 25.3.2003 - 5 StR 77/03
5 StR 77/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 25. März 2003
in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. März 2003
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Braunschweig vom 12. November 2002 nach § 349 Abs. 4 StPO
a) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß der
Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier
Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist;
b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier
Fällen (Einzelfreiheitsstrafen ein Jahr drei Monate sowie
dreimal ein Jahr sechs Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei
Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine mit der Sachrüge
begründete Revision führt zu dem aus dem
Beschlußtenor ersichtlichen Teilerfolg.
Nach den Feststellungen kaufte der Angeklagte unter Vermittlung von J S
im Frühjahr 2002 (Fälle II. 1 bis 3) jeweils 200
Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 45 % von D G zum
gewinnbringenden Weiterverkauf in der Braunschweiger
Motorrad-Club-Szene und zum Eigenverbrauch von 2 Gramm
täglich. Beim vierten Ankauf von 210 Gramm Kokain am 26. Juni
2002 wurde der Angeklagte vorläufig festgenommen.
Entsprechend der Anregung des Generalbundesanwalts in seiner
Antragsschrift vom 27. Februar 2002 ändert der Senat den
Schuldspruch, weil das Landgericht in den Fällen II. 1 bis 3
die festgestellten Eigenverbrauchsmengen (zweimal 42 Gramm und 38 Gramm
Kokain mit 18,9 bzw. 17,1 Gramm KHC) nicht als tateinheitlichen
unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ausgeurteilt hat
(vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 5 m. w. N.).
Dies ist dem Senat auch im Fall II. 4 auf der Grundlage der
festgestellten gleichbleibenden Konsumgewohnheiten und
Handelstätigkeiten des Angeklagten möglich.
Die Strafaussprüche können nicht bestehenbleiben. Das
Landgericht hat die Strafen bestimmend unter Zugrundelegung von zu
großen, nicht um den Konsumanteil von jeweils 20 %
verringerten Handelsmengen zugemessen (vgl. BGHR BtMG § 29
Abs. 1 Nr. 1 Schuldumfang 5).
Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben zu bewerten, ob die
freiwillige Offenbarung der Lieferanten des Angeklagten einen
Aufklärungserfolg im Sinne von § 31 Nr. 1 BtMG
darstellt (vgl. BGH StraFo 2003, 29, 30 m. w. N.). Einer
Prüfung der Voraussetzungen von Maßregeln nach
§ 63 und § 64 StGB bedarf es nicht. Der Angeklagte
hat insoweit seinen Revisionsangriff beschränkt, so
daß deren Nichtanordnung bereits rechtskräftig ist.
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