BGH,
Beschl. v. 25.3.2003 - 5 StR 90/03
5 StR 90/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 25. März 2003
in der Strafsache gegen
wegen Beihilfe zur Brandstiftung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. März 2003
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten H wird das
Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 26. August 2002 im
Strafausspruch gegen diesen Angeklagten nach § 349 Abs. 4 StPO
dahin abgeändert, daß er zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt wird.
Im Fall II. b) 3. der Urteilsgründe wird die Einzelstrafe auf
ein Jahr und einen Monat Freiheitsstrafe herabgesetzt.
Die Einbeziehung anderweits rechtskräftig erkannter
Freiheitsstrafen (§ 55 StGB) entfällt.
Aufrechterhalten bleibt damit die gegen den Angeklagten durch Urteil
des Amtsgerichtes Bad Freienwalde vom 4. September 1998
verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei
Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt ist.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten H
wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Zur Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der
gegen den Angeklagten H verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur
Bewährung und über die Kosten seiner Revision wird
die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
Gründe:
Das Schwurgericht hat den Angeklagten H wegen Beihilfe zur
Brandstiftung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von zwei Jahren und vier Monaten (Einzelstrafen: ein Jahr, zehn Monate
und ein Jahr und zwei Monate Freiheitsstrafe) verurteilt. Die auf die
Überprüfung des Schuldspruchs im zweiten Fall und des
Strafausspruchs beschränkte Revision des Angeklagten H ist zum
Schuldspruch unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), hat
jedoch zum Strafausspruch einen im wesentlichen den
Gesamtstrafausspruch betreffenden Teilerfolg.
Die gegen den Angeklagten H verhängten Einzelstrafen begegnen
für sich keinem durchgreifenden Rechtsfehler. Hingegen erweist
sich die Anwendung des § 55 Abs. 1 StGB als rechtsfehlerhaft.
Das Schwurgericht hätte keine nachträgliche
Gesamtstrafbildung
im Blick auf das Urteil des Amtsgerichtes Bad Freienwalde vom 4.
September 1998 vornehmen dürfen, mit dem der Angeklagte H zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten unter
Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden war. In jene
Gesamtfreiheitsstrafe waren nämlich zutreffend - da die letzte
abgeurteilte Tat im Januar 1996 begangen worden war - auch die
Einzelfreiheitsstrafen aus dem rechtskräftigen Urteil des
Amtsgerichtes Eberswalde vom 30. April 1996 einbezogen worden, das eine
Zäsur im Sinne des § 55 Abs. 1 StGB
begründete. Da die hier abgeurteilten Taten erst nach diesem
Zäsurzeitpunkt, in den Jahren 1997 und 1998, begangen wurden,
kommt eine nachträgliche Gesamtstrafbildung mit den Strafen
aus beiden Vorverurteilungen nicht in Betracht (vgl. BGHR StGB
§ 55 Abs. 1 Satz 1 Fehler 1; Tröndle/Fischer, StGB
51. Aufl. § 55 Rdn. 12). Durch die Einbeziehung
sämtlicher der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des
Amtsgerichts Bad Freienwalde vom 4. September 1998 zugrundeliegenden
Einzelstrafen ist der Angeklagte H auch beschwert, weil er damit den
Vorteil der bezüglich jener Gesamtfreiheitsstrafe
ausgesprochenen Strafaussetzung zur Bewährung verloren hat,
die für die neu gebildete Gesamtfreiheitsstrafe ihrer
Höhe wegen ausschied (vgl. BGH, Beschl. v. 5. Juli 1990 - 1
StR 273/90; ferner BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1
Zäsurwirkung 9).
Die danach allein aus den hier verhängten
Einzelfreiheitsstrafen neu zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe darf nach
dem Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO die
Differenz zwischen der bisher verhängten (zwei Jahre und vier
Monate) und der weiteren, nunmehr bestehenbleibenden
Gesamtfreiheitsstrafe (ein Jahr und zwei Monate) nicht
übersteigen (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Fehler
1 = StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 4; BGH, Beschl. v. 5. Juli 1990
- 1 StR 273/90; Tröndle/Fischer aaO § 55 Rdn. 19). In
Höhe dieser Differenz - ein Jahr und zwei Monate - kann der
Senat die neue Gesamtfreiheitsstrafe in entsprechender Anwendung von
§ 354 Abs. 1 StPO selbst festsetzen
(BGH aaO); dafür muß er mit Rücksicht auf
§ 54 Abs. 1 Satz 2, § 39 StGB die - für sich
sonst im Ergebnis nicht zu beanstandende - Einsatzstrafe auf ein Jahr
und einen Monat Freiheitsstrafe herabsetzen.
Über die Frage der Aussetzung dieser neu festgesetzten
Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung muß ein neuer
Tatrichter - nunmehr eine allgemeine Strafkammer, nicht mehr das
Schwurgericht - entscheiden.
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