BGH,
Beschl. v. 25.3.2004 - 4 StR 64/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 64/04
vom
25.03.2004
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25.03.2004
gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Osnabrück vom 29. Oktober 2003 im
Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer
räuberischer Erpressung
und (vorsätzlicher) Gefährdung des
Straßenverkehrs in Tateinheit mit
Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben
Jahren
und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des
Angeklagten
in einer Entziehungsanstalt angeordnet, die Anordnung seiner
Unterbringung
in der Sicherungsverwahrung vorbehalten und schließlich
bestimmt, daß
die Verwaltungsbehörde dem Angeklagten keine Fahrerlaubnis
mehr erteilen
darf. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die
Verletzung
materiellen Rechts rügt, ist teilweise begründet.
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Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch
keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Rechtsfolgenausspruch kann
jedoch
keinen Bestand haben, da das Landgericht bei der Bemessung der wegen
schwerer räuberischer Erpressung verhängten
Einsatzfreiheitsstrafe von
sieben Jahren rechtsfehlerhaft den Strafrahmen des § 250 Abs.
2 StGB zugrundegelegt
hat. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift
zutreffend ausgeführt:
"Die im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen tragen
nicht die Verurteilung aus dem Strafrahmen nach § 250
Abs. 2 Nr. 1 StGB. Danach führte der Angeklagte bei dem
Überfall eine 'ungeladene Selbstladepistole, Marke Walther,
Modell 4, Kaliber 7,65 Browning' mit sich, mit der er die
Sparkassenmitarbeiter
und Kunden bedrohte (UA S. 11). Zuvor
hatte der Angeklagte die Waffe ungeladen erworben (UA
S. 10). Über die dazugehörige Munition
verfügte er danach
nicht. Eine Waffe im Sinne des mit dem 6. Strafrechtsreformgesetz
neu gefassten Tatbestands des schweren Raubes
muss insofern objektiv gefährlich und geeignet sein, erhebliche
Verletzungen beim Tatopfer zu verursachen. Die erhöhte
Strafandrohung beim Verwenden einer Waffe nach § 250
Abs. 2 StGB rechtfertigt sich aus der Gefahr der Realisierung
dieser objektiven Gefährlichkeit im Falle der Eskalation.
Vorliegend
konnte der Angeklagte die Waffe anders als zum
Drohen jedoch nicht einsetzen. Das Schießen mit der Pistole
war ihm objektiv unmöglich, die Munition hatte er auch nicht
etwa griffbereit zur Hand (zu dieser Fallkonstellation vgl.
BGHSt 45, 249 ff.). Auch als Schlagwerkzeug hat er die Pistole
nicht eingesetzt. Damit erfüllt das bloße Drohen mit
der
objektiv nicht gefährlichen Schusswaffe im vorliegenden Falle
nicht die Voraussetzungen, die an das Merkmal des Verwendens
einer Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu
stellen sind (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1999 - 1 StR 429/99
[BGHSt 45, 249]). Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen
ist daher von dem für den Angeklagten günstigeren
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Strafrahmen nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB auszugehen
(BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 a - 6. StrRG - Waffe 1)."
Der aufgezeigte Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung der wegen schwerer
räuberischer Erpressung verhängten Einzelstrafe sowie
des Ausspruches über
die Gesamtstrafe. Der Senat hebt, dem Antrag des Generalbundesanwalts
folgend,
auch die für sich gesehen rechtlich nicht zu beanstandenden
Maßregelaussprüche
und den weiteren Einzelstrafausspruch auf, da nicht mit der
erforderlichen
Sicherheit ausgeschlossen werden kann, daß sich die
fehlerhafte
Strafrahmenwahl auch insoweit zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt
hat.
Tepperwien Kuckein Athing
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