BGH,
Beschl. v. 25.3.2009 - 2 StR 58/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 58/09
vom
25. März 2009
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 25. März 2009
gemäß §§ 206 a, 349 Abs. 2 und 4,
354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Limburg an der Lahn vom 29. Oktober 2008 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den
Fällen II 12 und II 13 der Urteilsgründe wegen
sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener verurteilt worden ist; insoweit
werden die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen
notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt;
b) das genannte Urteil im Schuldspruch dahin abgeändert, dass
in den Fällen II 5 bis II 11, II 14 und II 15 der
Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen
Missbrauchs Schutzbefohlener entfällt;
c) das genannte Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit
der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche
gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach
§§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Die Entscheidung über die verbleibenden Kosten des
Rechtsmittels, bleibt dem für das Nachverfahren nach
§§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht
vorbehalten.
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Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im
Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier
Fällen (II 1 bis II 4 der Urteilsgründe), wegen
sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener in zwei Fällen (II 12
und II 13 der Urteilsgründe) sowie wegen sexuellen Missbrauchs
Schutzbefohlener in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in
neun Fällen (II 5 bis II 11, II 14 und II 15 der
Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren
verurteilt.
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Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er ein
Verfahrenshindernis geltend macht, sowie die Verletzung formellen und
materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat in dem aus der
Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4
StPO); im Übrigen ist es aus den zutreffenden Gründen
der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. In den Fällen II 12 und II 13 der Urteilsgründe
war das Verfahren einzustellen, weil die Taten verjährt sind.
Der Tatrichter ist zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass
die Taten zwar nach dem 14. Geburtstag des Opfers (4. Mai 1997)
begangen wurden, so dass eine Strafbarkeit nach § 176 StGB
nicht in Betracht kommt, dass sie aber vor dem 1. November 1997
verübt wurden. Die für das Vergehen nach §
174 StGB geltende fünfjährige
Verjährungsfrist (§ 78 b Abs. 3 Nr. 4 StGB) war somit
spätestens am 1. November 2002 abgelaufen. Eine die
Verjährung unterbrechende Handlung erfolgte
frühestens 2006. Die Verjährung ruhte auch nicht
gemäß § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB, da diese
Vorschrift erst zu einem Zeitpunkt in Kraft trat (1. April 2004) als
die Verjährung schon eingetreten war (vgl. u. a. BGHR StGB
§ 78 b Abs. 1 Ruhen 12).
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2. In den Fällen II 5 bis II 11, II 14 und II 15 hat die
tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs
Schutzbefohlener zu entfallen, da bezüglich dieses
Straftatbestandes jeweils Verjährung eingetreten ist. Denn
diese Taten fanden jedenfalls spätestens im Juni 1998 statt,
so dass sie spätestens im Juni 2003 verjährt waren.
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Der Senat hat insoweit den Schuldspruch geändert.
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Dies führt hier nicht zur Aufhebung der betreffenden
Einzelstrafaussprüche. In Übereinstimmung mit dem
Generalbundesanwalt schließt der Senat aus, dass die
Strafaussprüche auf der Annahme der Verwirklichung zweier
tateinheitlich begangener Delikte beruht, da der Tatrichter -
ausweislich der Urteilsgründe - diesen Umstand nicht
strafschärfend berücksichtigt hat.
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Der Senat schließt weiter aus, dass diese
(maßvollen) Einzelstrafen von den in den Fällen II
12 und II 13 verhängten Einzelstrafen, die zum Wegfall kommen,
beeinflusst sind.
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3. Der Wegfall der beiden Einzelstrafen in den Fällen II 12
und II 13 zieht jedoch die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe nach
sich.
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Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach §
354 Abs. 1 b Satz 1 StPO zu entscheiden.
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Der Tatrichter wird mit der abschließenden Sachentscheidung
auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu
befinden haben.
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Rissing-van Saan Rothfuß Appl
Cierniak Schmitt |